Drucksache 14/5555

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Steuerfahndung“ zu ermitteln. Gleichwohl sind die Zollund Grenzschutzbediensteten auch in diesen Fällen gehalten, bei ihrem Vorgehen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

14

Verfassungsschutz

14.1

Einführung des „Elektronischen
Büros“ im BfV

Der Fortschritt in der Informationstechnik wird auch im
BfV verstärkt genutzt. Für die Projektierung eines
„Elektronischen Büros“ nach dem KBSt-Modell im
Rahmen des Projektes der Bundesregierung „Moderner
Staat – Moderne Verwaltung“, das auf weitere Sicht die
Verarbeitung von Daten in Akten stark zurückdrängen
soll, sind nach Auffassung des BfV einige Vorschriften
des BVerfSchG, die die Speicherung, Veränderung und
Nutzung personenbezogener Daten in Dateien regeln
(§§ 6 und 10 bis 14 BVerfSchG), „überholungsbedürftig“ geworden. Sie entsprächen nicht den aktuellen Anforderungen an eine moderne Verwaltung und würden
das BfV in seiner Aufgabenerfüllung erheblich behindern, weil die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten in textmäßiger Form nur eingeschränkt zulässig
ist.
Bei einem papierarmen Büro ist es unvermeidlich, dass
ganze Texte elektronisch gespeichert werden, nicht nur
durch Textverarbeitung, sondern auch durch das Scannen von Unterlagen und Veröffentlichungen. Heute
kann grundsätzlich jede Art von digital gespeicherten
Informationen, d. h. nicht nur strukturierte Dateien,
sondern auch Textverarbeitung und elektronisches Archiv nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet werden.
Diese gespeicherten Informationen enthalten zwangsläufig auch personenbezogene Daten von Personen, die
nicht die Speicherkriterien des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BVerfSchG erfüllen, die also vom BfV nicht dateimäßig
erfasst werden dürfen. Solche Datensammlungen sind
mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Da ich
mich der technischen Entwicklung nicht verschließen
kann, habe ich bis zu einer normenklaren Regelung einer Übergangslösung im Rahmen des Projektes „Elektronisches Büro“ zugestimmt, die die Speicherung und
eingeschränkte weitere Verarbeitung und Nutzung dieser Datensammlungen ermöglicht. Um einen datenschutzrechtlichen Missbrauch auszuschließen, muss sichergestellt werden, dass nicht nach solchen Personen
recherchiert wird, bei denen die Speicherungsvoraussetzungen des BVerfSchG nicht vorliegen. Dies soll
durch eine lückenlose Protokollierung aller Abrufe unter Einschluss des Grundes der Recherche gewährleistet
werden. Hierdurch erhalte ich die Möglichkeit, die Einhaltung der Datenschutzvorgaben zu überprüfen. Im
Rahmen einer Dateianordnung ist der Kreis der betroffenen Personen, auf den sich die Recherche erstrecken

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

darf, abschließend und für den Bearbeiter im BfV eindeutig festzulegen.
Das BfV hat bereits Vorschläge zur entsprechenden Änderung der restriktiven Vorschriften der §§ 6 und
10 bis 14 BVerfSchG gemacht und will sie in der zweiten Stufe der BDSG-Novellierung weiter verfolgen.

14.2

Datenschutzrechtliche Kontrolle und
Quellenschutz

In meinem 17. TB (Nr. 14.1) hatte ich über eine 1998 geschlossene Vereinbarung mit dem BfV berichtet, die das
Verfahren bei Kontrollen im Zusammenhang mit quellengeschützten Unterlagen regelt. Diese Vereinbarung
hatte ein Verfahren zum Ziel, das beim Umgang mit Verschlusssachen einerseits den berechtigten Interessen des
BfV nach größtmöglicher Geheimhaltung zu laufenden
Operationen, verdeckten Mitarbeitern oder sonstigen Informanten, Quellen oder Hilfspersonen Rechnung trägt
und andererseits mir eine umfassende Kontrolle entsprechend meinem gesetzlichen Auftrag ermöglicht.
Beim Abschluss dieser Vereinbarung war ich davon ausgegangen, dass das dort im Einzelnen beschriebene Verfahren nur selten angewandt wird. Wie sich jedoch zwischenzeitlich bei der Kontrolle einer Datei gezeigt hat,
waren nahezu alle mit dieser Datei zusammenhängenden Unterlagen als quellengeschütztes Material eingestuft. Unter Hinweis auf die Vereinbarung von 1998
wurde meinen Mitarbeitern die Einsichtnahme in diese
Unterlagen verwehrt. Eine umfassende Kontrolle wäre
aber nur möglich gewesen, wenn meinen Mitarbeitern
der Inhalt des quellengeschützten Materials von der
Fachabteilung des BfV vorgetragen worden wäre oder
ich persönlich Einsicht in die Vorgänge genommen
hätte. Wegen des großen Umfangs des zu sichtenden
Aktenmaterials waren aber beide Möglichkeiten für
mich nicht akzeptabel. Da eine ordnungsgemäße Kontrolle nach § 24 Abs.1 BDSG unter diesen Umständen
nicht möglich war, wurde sie abgebrochen.
Das im 17. TB beschriebene Verfahren hat sich für die
Fälle als nicht praktikabel erwiesen, in denen nahezu der
gesamte zu prüfende Aktenbestand aus quellengeschützten Informationen besteht. Ich habe dies mit dem BfV
erörtert und konnte erfreulicherweise eine deutliche Verbesserung erreichen, was sich bei zwei danach folgenden
Kontrollen zeigte. Hier wurden meinen Mitarbeitern mit
wenigen Ausnahmen sämtliche quellengeschützten Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt. Eine Einsichtnahme wurde aus Gründen des Quellenschutzes nur dann
verweigert, wenn aus den Unterlagen direkt auf eine
Quelle hätte geschlossen werden können.
Die letzten Kontrollen haben gezeigt, dass es möglich ist,
die Interessen des BfV an einer Geheimhaltung nachrichtendienstlicher Verbindungen mit meiner umfassenden
Kontrollbefugnis in Einklang zu bringen. Ich gehe davon
aus, dass diese Praxis auch für die Zukunft Bestand haben
wird.

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