Deutscher Bundestag

Drucksache 14/5555

14. Wahlperiode

13. 03. 2001

Unterrichtung
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Tätigkeitsbericht 1999 und 2000 des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz
– 18. Tätigkeitsbericht –

Inhaltsverzeichnis
Seite
1

Einführung – Überblick und Ausblick – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

19

1.1

Datenschutz zu Beginn des 21. Jahrhunderts: Eine Bestandsaufnahme . .

19

1.2

Bundesdatenschutzgesetz: Für die neuen Aufgaben gerüstet? . . . . . . . . .

19

1.3

Telefonüberwachung – Spirale ohne Ende? – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

20

1.4

Verwendung der Stasi-Abhörprotokolle
– Wie weit reicht der Opferschutz? – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

21

1.5

Maß der Videobeobachtung nicht überziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

21

1.6

Veröffentlichung heimlicher Bildaufnahmen unter Strafe stellen . . . . . .

22

1.7

Keine Entschlüsselung der Persönlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

22

1.8

Gesetzesinitiative zum Schutz der Arbeitnehmerdaten nicht
länger verschleppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

23

1.9

Internet – (k)ein rechtsfreier Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

23

1.10

Datenschutz in der Telekommunikation stärken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

24

1.11

Appell zu mehr eigenverantwortlichem Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . .

24

1.12

Beratungen und Kontrollen, insbesondere Beanstandungen . . . . . . . . . .

25

1.13

Hinweis für die Ausschüsse des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . .

25

2

Die notwendige Erneuerung des Datenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . .

25

2.1

Die Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie . . . . . . . . . . . . .

25

2.1.1

Verfahrensstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

25

Zugeleitet mit Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 13. März 2001 gemäß § 26 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes.

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