Einerseits erbrachte die Ausschreibung keine Erkenntnisse; dies war
andererseits aufgrund der kurzfristigen Einleitung auch nicht unmittelbar
zu erwarten. Weiterhin war die Ausschreibung trotz der in der Kürze der
Zeit bevorstehenden Abschiebung des Betroffenen f��r den Fall notwendig,
hätte er sich Abschiebung entziehen wollen.
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Einmaliger Treffer, Gewinnung von Angaben zum Aufenthaltsort der
ausgeschriebenen Person
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Erkenntnis, dass potenzielle AQ-Anhänger aus Belgien Düsseldorf für
Reisen nach außerhalb des Schengen-Raumes nutzten.
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Es bestand ebenfalls eine Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 2 BVerfSchG.
Mittels dieser konnten die relevanten Reisebewegungen des Betroffenen
über deutsche Flughäfen ebenfalls festgestellt werden. Eine SISAusschreibung war daher nicht mehr notwendig.
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Es besteht keine Ausreiseabsicht mehr.
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Es gab keine Treffermeldung, die eine Ausreise der Betroffenen anzeigte.
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Es konnte keine ergänzenden Erkenntnisse zum Ursprungssachverhalt
gewonnen werden.
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Es konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, die den Ausgangssachverhalt erhärtet hätten.
2
Es konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, die den Ausgangssachverhalt erhärtet oder entkräftet hätten.
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Es konnten keine Reisebewegungen durch die Ausschreibungen (SIS
sowie Grenzfahndung) festgestellt werden.
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Es liegt keine Ausreiseabsicht mehr vor.
2
Es sind regelmäßige Reisen festgestellt worden. Der Ausgangssachverhalt
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konnte jedoch nicht näher erhärtet/konkretisiert werden.
Es wurde festgestellt, dass sich die Zielperson in Deutschland bewegt.
Relevante Erkenntnisse mit Bezug zum Jihadismus waren jedoch zuletzt
nicht mehr feststellbar, ebenso wie Auslandsreisen.
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Es wurde festgestellt, dass sich die Zielperson in Deutschland bewegt hat.
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Es wurde festgestellt, dass sich die Zielperson in Deutschland bewegt.
Relevante Erkenntnisse mit Bezug zum Jihadismus waren jedoch zuletzt
nicht mehr feststellbar, ebenso wie Auslandsreisen.
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Es wurde lediglich eine Treffermeldung am Flughafen Düsseldorf im
Rahmen der Ausschreibung zur Grenzfahndung generiert, sodass diese
im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, da keine Reisen auf dem Landweg
o.a. stattfanden.
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Es wurden keine Treffermeldungen generiert, sodass zumindest mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass sich die
Person dauerhaft in Deutschland aufhielt.
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