9.3. Anhang begleitende Erhebung
9.3.1. Begründung für die Nutzenbewertung (BfV, BAMAD und BND) (§ 8a Abs. 2 und 2a
BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG)
Bewertung und Begründung

Anzahl

Sehr hoher Nutzen

5

Hierbei handelte es sich um eine § 8a-Maßnahme. Diese richtete sich
gegen eine Person wegen des Verdachts, schwerwiegende Gefahren für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nachdrücklich zu fördern,
indem sie für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt. Der
Nutzen der erhobenen Informationen wird hier für die nachrichtendienstliche
Arbeit als sehr hoch bewertet. Durch den Einsatz konnten neue, relevante
Informationen gewonnen werden, die in die weitere Bearbeitung einfließen.

1

Die Maßnahme führte zu dem Ergebnis, dass der Hauptbetroffene in
Kontakt mit anderen, hier bereits vorab bekannten Kommunikationsmitteln
der islamistisch-gewaltbereiten Szene stand. Mittels der Analyse der GeoStandortdaten konnten anderweitig erlangte Informationen aus dem Umfeld
der Hauptbetroffenen teilweise falsifiziert werden. Die Maßnahme war vor
allem anfangs unverzichtbar für die Aufklärung des Gefährdungspotenzials
des Hauptbetroffenen.

1

Im Zusammenhang mit anderen Ermittlungsergebnissen in dem Sachverhalt
konnten tatsächliche Anhaltspunkte für den bestehenden Verdacht
untermauert wurden.

1

Mittels der erhobenen Daten und im Kontext derer zu anderen
nachrichtendienstlichen Informationen konnten die der Antragstellung
zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht der
Spionagetätigkeit erhärtet werden.

1

Tatsächliche Anhaltspunkte für den bestehenden Verdacht konnten durch
die Datenauswertung bestätigt werden.

1

Hoher Nutzen

18

Aufstellung der Kontakthäufigkeiten zwischen den Nutzern inkl. deren
Geolokalisation

1

Aus den Verbindungsdaten der Maßnahme konnte festgestellt werden, dass
der Hauptbetroffene aktuell Kontakt zu einem Funktionär der "Hizb Allah"
hat. Der Verantwortliche aus dem Libanon hatte gemäß eines AND im Jahr
2013 den HB für die Organisation rekrutiert. Aus der Auswertung der
Verbindungsdaten über TK-DAS ging zudem hervor, dass der HB im
Überwachungszeitraum unterschiedliche Mobilfunkgeräte genutzt und
zwischenzeitlich die entsprechenden SIM-Karten gegeneinander aus- und
wieder zurückgetauscht hat. Dies spricht neben weiteren Erkenntnissen zur
Person für ein konspiratives Verhalten des HB.

1

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