Stelle (z.B. Hotel/Mietwagenfirma) den Namen der Zielperson zu nennen, um weiterführende
Informationen zu erhalten.
Die empirische Auswertung der nachrichtendienstlichen Praxis hat keine Hinweise darauf
ergeben, dass die in den evaluierten Regelungen statuierten Ausnahmen zur Sicherung der
Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Maßnahmen in die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzender Weise angewandt worden sind.
(8) § 10 Abs. 1 und 3 MADG
Im Evaluationszeitraum sind keine Fälle gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 MADG aufgetreten.
Nach Angabe des BfV und des BAMAD beziehen sich die Regelungen auf einen sehr kleinen
Anwendungsbereich. Es handele sich lediglich um Folgeänderungen aufgrund des neueingefügten § 1 Abs. 1 S. 2 MADG. Mangels dokumentierter Fälle ist eine verfassungsrechtliche
Bewertung der Anwendungspraxis nicht möglich.
(9) § 11 Abs. 1 S. 3 MADG
Im Erhebungszeitraum erfolgte keine Weitergabe der personenbezogenen Daten gemäß § 11
Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1a BVerfSchG an ausländische öffentliche Stellen bzw. an überund zwischenstaatliche Stellen.
(10) § 24 Abs. 1 und 2 BNDG (§ 9 Abs. 1 und 2 BNDG a. F.)
Im Evaluationszeitraum hatte die Änderung des § 9 Abs. 1 und 2 BNDG a. F. für die Tätigkeit
des BND keine Bedeutung.
(11) § 1 Abs. 4 und 5 SÜG
Mit der gesetzlichen Fixierung der Zielsetzung im Änderungsgesetz 2011, die mit dem
vorbeugenden personellen Sabotageschutz verfolgt wird, kam es auch zur Einführung einer
erweiterten SÜ. Zwischen 2015 und 2017 wurden im nichtöffentlichen Bereich 14.736 SÜ vps
eingeleitet und 14.272 abgeschlossen, im öffentlichen Bereich 10.317 eingeleitet und 10.768
abgeschlossen und im militärischen Sicherheitsbereich 45.673 eingeleitet und 50.505
abgeschlossen. Die Zusammenfassung folgt den drei Bereichen.
Im nichtöffentlichen Bereich hat sich sowohl das Verfahren trotz des hohen Aufwandes und
einzelnen Verbesserungsbedarfen als auch die Harmonisierung des vorbeugenden
personellen Sabotageschutzes mit den Überprüfungssystemen aus Luft- und Atomsicherheit
insgesamt bewährt. Das Überprüfungsverfahren wurde rechtlich wie organisatorisch leicht
angepasst, die Zusammenarbeit von Sabotageschutzbeauftragten, BMWi als zuständiger
Stelle und BfV als mitwirkender Behörde funktioniert insgesamt gut. Allerdings gab das BMWi
zu bedenken, es könne die Frage gestellt werden, ob der hohe Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehe. Besondere Probleme ergaben sich laut BMWiFachreferat zum einen dadurch, dass immer wieder eine abgeschlossene SÜ als Voraussetzung für die Teilnahme am Bieterwettbewerb gefordert würde, und zum anderen durch die
hohe Fluktuation des Personals bei Fremdfirmen.
Im öffentlichen Bereich hat sich das Verfahren ebenfalls gut eingespielt. Aus Sicht des BMIFachreferats ergebe sich Optimierungsbedarf v. a. wegen der fehlenden Gleichwertigkeit der
SÜ vpS mit der Ü2-Geheimschutz. Zum einen würden wichtige Informationen nicht abgefragt
(keine Abfrage von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten in der Sicherheitserklärung und keine Einbeziehung des Partners der zu überprüfenden Person). Zum anderen
werde die SÜ vpS in einigen Bundesländern nicht anerkannt, sodass es immer wieder zu
Doppelüberprüfungen komme.
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