Die Nicht-Anwendung der zeitlich erweiterten Ausnahmeregelung wurde von den befragten
SiBe, die bislang keinen Gebrauch davon gemacht haben, damit begründet, dass in der
jeweiligen Dienststelle grundsätzlich alle Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen
Stelle arbeiten (auch bei einem maximal vierwöchigen Einsatz), sicherheitsüberprüft werden
(34) bzw. dass die Wartungs- und Kontrolltätigkeit durch Personal vorgenommen wird, das
ohnehin dauerhaft an der sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt ist (31). Darüber hinaus
wurde als Grund genannt, dass die Bau- und Reparaturarbeiten länger als vier Wochen dauern
(15). 23 SiBe gaben zudem sonstige Gründe an.
Die SiBe wurden auch danach gefragt, wie relevant die Ausweitung der Ausnahmeregelung in
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG – von „in der Regel ein Tag“ auf nun höchstens vier Wochen“ – für ihre
Dienststelle ist. Etwa 38 Prozent der Befragten (36) hielten die Ausweitung für vollkommen
bzw. eher irrelevant. Hingegen stuften knapp 30 Prozent (28) sie als sehr bzw. eher relevant
ein. Rund 14 Prozent der SiBe (13) hielten die Ausweitung für teilweise relevant, während 18
Prozent der SiBe (17) hierzu keine Angaben machten.
Abb. 22: Bewertung der zeitlich erweiterten Ausnahmereglung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SÜG)
durch die SiBe
Knapp 78 Prozent der befragten SiBe (73) gaben an, dass sie die Ausweitung der
Ausnahmeregelung für ausreichend halten, während etwas mehr jeder fünfte Befragte der
Meinung war, dass die Ausweitung nicht ausreichend ist.
Nutzung der Anerkennensregelung nach § 2 Abs. 1 S. 5 SÜG
Des Weiteren wurden die SiBe dazu befragt, bei wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sie seit 2015 von der SÜ vpS absehen konnten, weil bereits eine noch gültige gleich- oder
höherwertige Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder der Atomsicherheit vorlag.
Bei etwas mehr als der Hälfte der Befragten (49) war dies nicht der Fall. Hingegen nutzten 44
Befragte seit 2015 die Anerkennensregelung bei insgesamt 5.229 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern. Dabei reichte die Spannbreite von einer Person bis zu 900 Personen. Ein SiBe
machte zur konkreten Anzahl keine weiteren Angaben.
In den Fällen, in denen von einer SÜ vpS abgesehen werden konnte, weil bereits eine noch
gültige gleich- oder höherwertige Überprüfung aus dem Geheimschutz, der Luft- oder der
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