wohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313
<361>; 109, 279 <363 f., 367>; 120, 351 <361>; 125, 260 <335 f.>). Wird die nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen zurückgestellt, wird die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen durch die richterliche Kontrolle kompensiert (vgl. BVerfGE 109, 279 <367 f.>; 120, 274 <331 f.>;
SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -, LVerfGE 4, 303 <369 ff.>).
Während § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. eine fortdauernde richterliche Kontrolle der
Zurückstellung der Benachrichtigung der von einer Maßnahme nach § 100c StPO
Betroffenen vorsah, ermöglicht § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F., dass das Gericht
dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann. § 101 Abs. 6
Satz 3 StPO n.F. knüpft eine endgültige Ausnahme von der Benachrichtigung auf tatbestandlicher Ebene aber an die zusätzliche Anforderung, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
in Zukunft nicht eintreten werden. Nur nach sorgfältiger Prüfung dieser Voraussetzungen - unter Beachtung der betroffenen Grundrechte - kann bei dieser richterlichen
Entscheidung von der Benachrichtigung endgültig abgesehen werden (BTDrucks 16/
5846, S. 61).
§ 101 Abs. 6 Satz 3 StPO n.F. stellt damit im Vergleich zur Vorgängerregelung des
§ 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. eine nur unerhebliche Gesetzesänderung dar. Auch
nach § 100d Abs. 8 und 9 StPO a.F. konnte es bei wiederholter gerichtlicher Überprüfung dazu kommen, dass der Betroffene endgültig nicht benachrichtigt werden musste. Da mit § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO keine wesentliche Veränderung der Eingriffsintensität gegenüber der Vorgängerregelung verbunden ist, bedarf es keines
ergänzenden Hinweises auf eine Einschränkung von Art. 13 Abs. 1 GG.
195
II.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Erweiterung des Straftatenkatalogs in
§ 100a Abs. 2 StPO und gegen eine fehlende Präzisierung des Schwerwiegens der
Anlasstat auch im Einzelfall nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO wenden, haben ihre Verfassungsbeschwerden ebenfalls keinen Erfolg. Auch die Rüge, dass der Kernbereich
privater Lebensgestaltung durch § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ausreichend geschützt werde, greift nicht durch.
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1. § 100a StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und ermöglicht damit einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 10
Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis (vgl. BVerfGE 113, 348 <382>).
197
Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht nur die
Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen
Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl.
BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>). Auch insoweit darf der
198
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