rung nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG unzulässig. Die
Vorgängerregelung des § 110d Abs. 1 StPO a.F. hatte zwar den Kreis der zu benachrichtigenden Personen enger gezogen als § 101 Abs. 5 StPO. Mit § 101 Abs. 5
StPO hat der Gesetzgeber allerdings eine - um weitere Benachrichtigungspflichten
ergänzte - Norm geschaffen, die zwar inhaltlich Einzelheiten der früheren Regelung
übernimmt, die jedoch insgesamt als einheitliche Neuregelung zu behandeln ist. Damit wurde eine Norm neuen Inhalts geschaffen, mit der die Frist des § 93 Abs. 3
BVerfGG von neuem zu laufen begann (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 74, 69 <73>).
Dies gilt entgegen der Ansicht der Bundesregierung auch hinsichtlich des angegriffenen § 160a StPO, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) neu in die Strafprozessordnung eingefügt wurde. Die Norm schuf erstmals ein Gesamtsystem zum Schutz von
zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern vor Ermittlungsmaßnahmen, so dass der Fristlauf des § 93 Abs. 3 BVerfGG mit dem Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2008 einsetzte.

173

2. Durch § 110 Abs. 3 StPO sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen
und damit im Rahmen der Rechtssatzverfassungsbeschwerden nicht beschwerdebefugt. Die Durchführung der angegriffenen Vorschrift setzt einen Vollzugsakt voraus,
den die Beschwerdeführer zuerst - unter Erschöpfung des Rechtswegs - angreifen
müssen (vgl. auch BVerfGE 122, 63 <77 f.>).

174

C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, nicht begründet. Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.

175

I.
Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG.

176

1. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels nennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen
(vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>) - hier insbesondere Art. 10 GG und Art. 13 GG. Die
Verletzung des Zitiergebots führt zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl.
BVerfGE 5, 13 <15 f.>).

177

Das Zitiergebot erfüllt - bei nachkonstitutionellen Gesetzen - eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>; 120, 274 <343>). Durch
die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll sichergestellt werden, dass der
Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren
Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl.

178

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