Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen habe, deren Mindesthöchststrafe er
mit fünf Jahren Freiheitsstrafe veranschlagt habe. Er habe sich aber bei der Zusammenstellung des Straftatenkatalogs nicht allein an dem Strafrahmen des jeweiligen
Tatbestandes, sondern auch an der Bedeutung der Überwachung der Telekommunikation für die Aufklärung derartiger Taten orientiert. Angesichts dessen sei der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO insgesamt nicht zu beanstanden. Maßnahmen
gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO kämen nur dann in Betracht, wenn die aufzuklärende Straftat nicht nur nach abstrakten Kriterien, sondern auch im Einzelfall schwer
wiege.
bb) Die Regelung des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO, nach der die Maßnahme unzulässig ist, wenn allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, entspreche den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Sie verstoße nicht gegen Art. 10 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
152
Jenseits des über Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten absoluten Schutzes vor Eingriffen in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung sei bei der Ausgestaltung der Schutzpflicht durch den Gesetzgeber eine Abwägung zulässig, bei der
neben der Gefahr, dass es zu Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich
komme, auch das öffentliche, den jeweiligen Überwachungseingriff rechtfertigende
Interesse berücksichtigungsfähig sei. Die für die akustische Wohnraumüberwachung
entwickelten Grundsätze könnten nicht in gleichem Maße für andere Erhebungseingriffe Geltung beanspruchen. Das Risiko, dass es im Rahmen der Überwachung der
Telekommunikation zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Kernbereichs komme, sei im Vergleich zur akustischen Wohnraumüberwachung deutlich geringer einzuschätzen. Die besondere Kernbereichsrelevanz der Wohnung ergebe sich aus deren Funktion als Refugium, in das sich der Einzelne zurückziehen könne, um sich
unbeobachtet und unbelauscht frei zu entfalten. Anders als bei der Wohnraumüberwachung seien sich die Beteiligten im Klaren, dass bei einem Austausch über ein Telekommunikationsmedium zwingend die Dienste eines Dritten in Anspruch genommen würden. Zudem lasse sich bei der Überwachung der Telekommunikation die
Gefahr einer Kernbereichsverletzung vor der Durchführung der Maßnahme kaum abschätzen, da sich der Kernbereichsbezug nicht aus der geschützten Räumlichkeit,
sondern allein aus den (noch unbekannten) Gesprächspartnern und -inhalten ergeben könne.
153
Der Gesetzgeber habe seine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen eine Verletzung
des Kernbereichs zu treffen, auch durch die Schaffung der Vorschriften zu Löschungspflichten sowie Übermittlungs- und Verwendungsverboten hinreichend umgesetzt. Das gesetzliche Verwertungsverbot in § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO schließe
auch eine Nutzung der Informationen als Ermittlungsansatz aus. Der Gefahr eines
Verstoßes gegen das absolute Verwertungsverbot werde durch die Pflicht zur unverzüglichen Löschung dieser Daten so weit wie möglich begegnet. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Ermittlungsbehörde zunächst selbst darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht
154
19/47