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4.5.3

IFG oder Anspruch auf datenschutzrechtliche Selbstauskunft

In der Praxis ist oft nicht sofort erkennbar, ob das IFG oder eine speziellere Norm greift oder ob ein Wahlrecht
zwischen mehreren Rechten auf Informationszugang besteht.
So auch im vorliegenden Fall: Ein Petent wollte Einsicht in seine Leistungsakte bei der Arbeitsagentur nehmen.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG regelt einen Anspruch auf Informationszugang zu amtlichen Informationen und damit
auch zu personenbezogenen Daten bei Verwaltungsbehörden des Bundes, ohne personenbezogene Daten des
Antragstellers vom Informationszugang auszunehmen. Sofern personenbezogene Daten Dritter, also von Mitarbeitern der Verwaltung, von Amts- oder Mandatsträgern, von der Verwaltung beigezogenen Sachverständigen
oder Gutachtern, die nicht mit dem Antragsteller identisch sind, begehrt werden, schränkt § 5 IFG den Zugang
zu den personenbezogenen Daten dieser Personen ein.
Einen expliziten Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten regelt hingegen das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). § 19 BDSG enthält das Recht auf Selbstauskunft, d. h. zur Auskunft über
„seine“ bei einer Bundesbehörde gespeicherten Daten.
Im Sozialverwaltungsrecht hat der Gesetzgeber mit § 83 SGB X „bereichsspezifisch“ einen entsprechenden
Zugang zu den „eigenen“ Sozialdaten geschaffen.
Kasten zu Nr. 4.5.3
§ 83 Abs. 1 und 7 SGB X
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1.
2.
3.

die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind
die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(...)
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
Das IFG gewährt in § 1 Absatz 2 Satz 2 ein Wahlrecht des Antragstellers hinsichtlich der Art des Informationszuganges, der z. B. durch Akteneinsicht oder Übermittlung von Kopien erfolgen kann. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 83 SGB X bestimmt dagegen die Auskunft gebende Behörde, wie und in welcher Form
Auskunft erteilt wird (vgl. § 83 Absatz 1 Satz 4 SGB X). Dabei reichen die Möglichkeiten von der Übersendung
von Kopien bis zur Einsichtnahme in die gespeicherten Daten vor Ort. Die Auskunftserteilung nach § 83 SGB X
erfolgt gemäß § 83 Absatz 7 SGB X kostenlos.
Der Informationszugang nach dem IFG ist - außer in einfachen Fällen ohne nennenswerten Aufwand - dagegen
in der Regel kostenpflichtig.

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