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Unternehmens offensichtlich als Bestätigung der Annahme verstanden, dass der Informationszugang insgesamt
ausgeschlossen sei.
Damit ist das BAFA seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung der hier für einzelne oder alle ex- und importrelevanten, dem BAFA bekannten Informationen möglicherweise einschlägigen Ausschlusstatbestände nicht
nachgekommen. Selbst wenn das BAFA seiner Prüfungspflicht entsprochen hätte, hätte es Versagungsgründe
gegenüber dem Antragsteller nicht nur schlagwortartig benennen dürfen, sondern - ohne Offenlegung schutzbedürftiger Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse - diese jeweils bezogen auf die einzelnen Informationen gegenüber dem Antragsteller hinreichend plausibel erklären müssen, um seiner Begründungspflicht zu genügen.
Der Vorgang war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
Kasten b zu Nr. 4.4.4
VG Berlin, Urteil vom 14.09.2012, Az. 2 K 185/11, Rdn. 28 - juris
„Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist zunächst, ob deren Vorliegen plausibel dargestellt ist;
dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf geschützte Informationen möglich
sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen
geprüft werden kann“.
Im Ablehnungsbescheid heißt es jedoch nur „Eine Einwilligung des Unternehmens liegt trotz Nachfrage nicht
vor. Sie haben daher gem. § 6 IFG keinen Anspruch auf die Informationen.“
4.5
4.5.1
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bangemachen gilt nicht!
Das Jobcenter Viersen verweigerte den Informationszugang zu ermessenslenkenden Weisungen des Landkreises
und verwies den Petenten an diesen. Der aber forderte Vorauszahlung von 100 Euro zu Unrecht.
Im Februar 2013 bat ein Bürger das Jobcenter Viersen um Übersendung der aktuellen Satzung, in der die (übernahmefähigen) Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU-Richtlinie) geregelt sind. Damit wollte er die Bemessung der ihm gewährten Leistungen des Jobcenters (JC) besser nachvollziehen können.
Als er zunächst keine Nachricht erhielt, bat er mich um Vermittlung.
Das Jobcenter unterliegt - anders als die Jobcenter der sog. Optionskommunen - gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2
Sozialgesetzbuch (SGB) II dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG
entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dies ist im Regelfall die Stelle, bei der die angeforderten Daten vorhanden sind.
Die vom Jobcenter vorgenommene Abgabe des Antrages an den Landkreis war m. E. nicht geboten (vgl. 4. TB
Nr. 5.7.2). Als ich erfuhr, dass der Landkreis 100 Euro Vorauszahlung verlangte, informierte ich den - für diesen zuständigen - Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
(LDI NRW).
Der LDI hat den Landkreis darauf hingewiesen, dass auch nach den landesspezifischen Regelungen bereits die
Ankündigung unverhältnismäßig hoher, abschreckender Gebühren unzulässig ist. Auch nach dem Landesrecht