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Kasten a zu Nr. 4.4.4
§ 2 Abs. 3 UIG (Auszug)
Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen (...)
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1
auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf Umweltbestandteile (...) oder Faktoren (...) auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen (...) bezwecken; (...)
4. (...)
5. (...)
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen, soweit
sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen
oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die
Kontamination der Lebensmittelkette.
Danach liegt die Einstufung von Informationen zur Genehmigung des Im- und Exportes bestimmter strahlender
Materialien, zur Strahlungsintensität und zu Transportauflagen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt und zu Transportwegen als Umweltinformationen nahe. Mindestens die Bezeichnung, die Menge
und Informationen zur Strahlung des radioaktiven Materiales dürften in „einschlägigen“ Anzeigen, bzw. Anträgen und Bescheiden angegeben sein.
Konsequenterweise wäre deswegen für die Entscheidung über den Informationszugang anstelle des IFG das
UIG anzuwenden gewesen, das eine Bekanntgabe von Umweltinformationen bei überwiegendem öffentlichen
Informationsinteresse auch ohne Einwilligung des Unternehmers rechtfertigt, wenn diese Umweltinformationen
zugleich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UIG).
Diese sind auch im IFG geschützt, dort in § 6 Satz 2 jedoch nicht explizit unter Abwägungsvorbehalt gestellt.
Das IFG sieht wie auch das UIG eine Beteiligung des privaten Dritten vor, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, er könne ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben (§ 8 Absatz 1 IFG).
Dabei soll auch geklärt werden, ob der Dritte gegebenenfalls in den Informationszugang einwilligt. Sind Belange Dritter betroffen, ist der Antrag auf Informationszugang vom Antragsteller (spätestens) nach Aufforderung
durch die Behörde zu begründen.
Gibt der Dritte - auch nach Erinnerung - keine Stellungnahme ab, muss die Behörde eine Entscheidung ohne
Kenntnis evtl. nur dem Dritten bekannter tatsächlicher, rechtlich relevanter Aspekte treffen. Eine gründliche
Prüfung möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann in derartigen Fällen erschwert, in manchen Fällen
vielleicht sogar unmöglich sein.
In dem hier geschilderten Fall gab es indes noch ein anderes Problem: Wie das BAFA zwar zutreffend erkannt
hatte, wären hier möglicherweise schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt gewesen, da der
Petent auch die „Übersendung von Abschriften aller Dokumente im Aktenbestand des BAFA“ begehrt hatte,
„die entsprechende Genehmigungen betreffen“. Damit war prima facie nicht auszuschließen, dass einzelne
Kundenbeziehungen oder möglicherweise auch für Konkurrenten interessante Kostendaten hätten offengelegt
werden können, die möglicherweise als Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig gewesen wären.
Das BAFA hat aber weder dem Antragsteller noch mir erläutert, weshalb welche betriebsbezogenen Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen sein könnten, sondern das Schweigen des betroffenen