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In einem „Amtsverhältnis“ mit besonderen Dienst- und Treuepflichten zum Bund stehen die Inhaber herausgehobener Ämter, wie z. B. die Mitglieder der Bundesregierung, die Parlamentarischen Staatssekretäre, der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages und z. B. auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen.
Mir erscheint fraglich, ob die lediglich nebenamtlich bzw. nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Mitglied der
APAK eine vergleichbare herausgehobene, die gesamte Arbeitszeit und -kraft erfordernde amtliche Funktion
darstellt.
Das BMWi kam mit seiner weiten Interpretation des Gesetzeswortlautes zu dem Ergebnis, der Informationszugang werde nicht durch § 5 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 4 oder 3 IFG eröffnet und sei wegen der Sperrwirkung des § 5 Absatz 2 IFG nur mit der - hier von allen Mitgliedern verweigerten - Einwilligung der
APAK-Mitglieder möglich. Anlass zur Prüfung von Versagungsgründen der §§ 3, 4 und 6 IFG sah das BMWi
deswegen hier nicht mehr.
4.4.4
Zugang zu Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ausnahmetatbestände müssen gründlich und einzelfallbezogen geprüft und erläutert werden.
Ein Journalist beantragte Zugang zu Informationen zum In- und Export von radioaktiven Stoffen durch zwei
Unternehmen und den hierfür erteilten Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses lehnte mit einem knappen Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und die fehlende Einwilligung des Unternehmens ab, ohne die Frage der Schutzbedürftigkeit dieser Informationen vorher mit den Unternehmen erörtert und sorgfältig geprüft zu haben.
Auch wenn der freie Informationszugang der Regelfall sein soll, kann er verweigert oder beschränkt werden,
wenn einer der in den §§ 3 bis 6 IFG geregelten Versagungsgründe vorliegt. Damit sollen verfassungsrechtlich
gesicherte Interessen und Rechte Privater ebenso geschützt werden wie die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Im vorliegenden Fall ging es um die Ausnahme des § 6 Satz 2 IFG, der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
absolut und ohne eine Abwägung gegen andere Rechtsgüter oder Interessen schützt. Im Umweltinformationsgesetz (UIG) steht der Zugang zu solchen Informationen dagegen unter Abwägungsvorbehalt. Für den Informationszugang zu Informationen über Emissionen gelten noch großzügigere Zugangsregeln.
Der Antragsteller hatte sich zwar nur auf sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG gestützt und in seinem Antrag das UIG nicht angesprochen. Mit Blick auf die weite Legaldefinition der Umweltinformationen, für
die das UIG eine spezielle Zugangsregelung trifft, und die Umweltrelevanz radioaktiver Materialien lag allerdings die Frage nahe, ob hier nicht zunächst die Zugangsvoraussetzungen des UIG zu prüfen gewesen wären.
Der ablehnende Bescheid und der Schriftwechsel zur Eingabe des Petenten lassen indes nicht erkennen, ob sich
das BAFA mit dem UIG auseinander gesetzt hat.