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Zu einer gerichtlichen Klärung ist es nicht gekommen.
Bei seiner ablehnenden Entscheidung über den IFG-Antrag hat sich das BMWi auf die fehlende Einwilligung
der betroffenen APAK-Mitglieder gestützt. Es fragt sich allerdings, ob und wie personenbezogene Informationen zu Vergütung und Sitzungsteilnahme nebenberuflich tätiger Mitglieder von beratenden Gremien durch § 5
IFG geschützt werden.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das
Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Diese Grundregel wird für einzelne Fallgruppen in Absatz 1 Satz 2 und den folgenden Absätzen 2 bis 4 des § 5
IFG modifiziert:
So sind z. B. funktionsbezogene Personengrunddaten wie u. a. Name, Berufs- und Funktionsbezeichnung von
„Bearbeitern“ gem. § 5 Absatz 4 nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge
der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Externe, ehrenamtlich und nebenberuflich
in einem beratenden Gremium tätige Experten sind keine „Bearbeiter“ i. S. d. § 5 Absatz 4, diese Regelung
eröffnet also keinen Informationszugang.
Hat ein Dritter „als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem
Verfahren abgegeben, überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das Interesse dieses Dritten am
Ausschluss des Informationszuganges in der Regel dann, wenn sich die begehrten Informationen auf den Namen, den Titel, den akademischen Grad, die Berufs- und Funktionsbezeichnung, die Büroanschrift und dortige
Telefonnummer beschränkt.
Hier hat der Gesetzgeber eine - im Einzelfall widerlegbare - Vermutung eines überwiegenden Informationszugangsinteresses formuliert. Da es dem Antragsteller aber um andere als die in § 5 Absatz 3 IFG aufgezählten
Daten ging, konnte er sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen.
Fraglich blieb, ob § 5 Absatz 2 IFG hier einschlägig war.
Kasten zu Nr. 4.4.3
§ 5 Abs. 2 IFG
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Sofern die Mitglieder der APAK in einem „Amtsverhältnis“ i. S. d. § 5 Absatz 2 IFG stehen, wäre für Informationen im Zusammenhang mit diesem Amtsverhältnis der Zugang nur mit Einwilligung der Betroffenen eröffnet.
Die Gesetzesbegründung erläutert den Begriff des „Amtsverhältnisses“ nicht, da der Schutz der „im Zusammenhang“ mit einem (solchen) Amtsverhältnis stehenden Informationen im Gesetzentwurf ursprünglich nicht
vorgesehen war und diese Formulierung erst im Laufe der parlamentarischen Beratung Eingang in das Gesetz
fand.