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§ 1 Absatz 3 IFG
Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme
des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Kasten b zu Nr. 4.4.2
§ 47k Absatz 8 GWB
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Absatz 2 und zur Weitergabe der
Preisdaten nach Absatz 5 zu erlassen, insbesondere
...
3.
4.

nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach
Absatz 5 zu erlassen,
nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die Anbieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie

...
Das BKartA sagte eine nochmalige Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu. Ich werde diesen Fall weiterhin
mit Interesse verfolgen.
4.4.3

Transparenz bei beratenden Gremien?

Das BMWi gewährt keinen Zugang zu Informationen über Honorare und Sitzungsteilnahme der Mitglieder der
Abschlussprüferaufsichtskommission.
Im September 2013 wandte sich ein Petent an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und
bat um Informationen zur Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung für jedes einzelne Mitglied der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) für das Jahr 2012 sowie um eine Auflistung der Anzahl der Sitzungen, an denen jedes einzelne APAK-Mitglied jeweils teilgenommen hatte.
Die APAK führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung wahrnimmt. Die APAK wurde durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) vom 27. Dezember 2004 gründet. Die Aufsicht erstreckt sich u. a. auf die Bereiche der
Prüfung und Eignungsprüfung, der Bestellung, Anerkennung, des Widerrufes und der Registrierung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie des Erlasses von Regelungen zur Berufsausübung. Neben der
Wirtschaftsprüferkammer wollte der Gesetzgeber damit auch eine berufsstandunabhängige Aufsicht sicherstellen. Die Mitglieder der APAK sind Experten, die ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen tätig sind.
Das BMWi teilte dem Antragssteller lediglich die Haushaltsansätze für das Jahr 2012 mit, ohne diese Informationen wie beantragt aufzuschlüsseln.
Die Anzahl der Sitzungen teilte das Ministerium ebenfalls nicht mit, da es sich auch insoweit um amtsbezogene
Daten handele, die gem. § 5 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 IFG geschützt seien und deshalb nur mit Einwilligung
der APAK-Mitglieder offengelegt werden dürften.
Auch der Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

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