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Soweit er mit seinen IFG-Anträgen beim BMWi und BMI erfolglos geblieben war, schlug der Antragsteller den
Klageweg ein. Rechtsgrundlage des in diesen Verfahren streitigen Anspruches auf Informationszugang war
jeweils das IFG.
Im ersten Verfahren ging es um Exportsicherungen des BMWi für die Ausfuhr von Überwachungstechnologie
nach Russland und Malaysia.
Nachdem das Ministerium vorprozessual bereits mehrere Fragen beantwortet hatte, begehrte der Kläger Informationen nur noch zu den mit Exportsicherungen ausgestatteten Exporteuren, zur Höhe und zu den Konditionen
der Exportsicherungen sowie zur jeweils exportierten Technologie.
Das BMWi berief sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Ausschlusstatbestände des § 3
Nummer 1 lit. a IFG (Schutz außenpolitischer Beziehungen), Nummer 2 (öffentliche Sicherheit) und § 6 Absatz 2 IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
Der Handel mit Überwachungstechnologie zeichne sich durch besonders vertrauensvolle Geschäftsbeziehungen
und den Umgang mit sensiblen Daten aus. Die Auskunftsgewährung könne Auswirkungen auf die zukünftige
Kooperationsbereitschaft und den Informationsaustausch mit den Empfängerstaaten haben. Die Kenntnis bereits
weniger Details könne die eingesetzte Technologie für Dritte erkennbar und für den Empfänger damit wertlos
machen. Werde bekannt, in welche Länder und an welche staatlichen Organisationen die auch zur Terrorismusbekämpfung eingesetzten Systeme geliefert würden, wären Mitarbeiter des Lieferanten bei Kundeneinsätzen vor
Ort erheblichen Gefahren und auch die Firmensitze entsprechenden Bedrohungen ausgesetzt.
Zudem handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aus den begehrten Informationen ließen sich
Rückschlüsse auf Geschäftsbeziehungen und ggf. auch Schwerpunkte der Geschäftspolitik ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist dem nur zum Teil gefolgt: Der Mitteilung der Art der exportierten Technologien und
des Exporteurs, der Überwachungstechnologie in die Russische Föderation geliefert hatte, stehe der Schutz der
außenpolitischen Beziehungen gem. § 3 Nummer 1 lit. a IFG entgegen. Den für die Begründung dieses Versagungsgrundes höchstrichterlich und obergerichtlich geforderten Voraussetzungen (vgl. 2. TB Nr. 2.1.9) werde
die Darlegung der Beklagten noch gerecht.
Kasten zu Nr. 4.4.1
VG Berlin, Urteil vom 19.06.2014, Az. 2 K 221.13, Rdn. 38 - juris
„(...) Ziel und Strategie der Bundesregierung sind es gegenüber beiden Staaten, einen intensiven Austausch mit
den jeweiligen Sicherheitsbehörden aufrecht zu erhalten und dabei den gerade im Bereich des Handels mit
Überwachungstechnologie erwarteten besonders vertrauensvollen Umgang nicht zu beschädigen. Dies dürfte
zwar eine Vielzahl von Staaten betreffen, aber nicht alle, und ist im Zusammenhang mit der Eingrenzung auf die
Kombination zweier bestimmter Themenkreise - Austausch mit den Sicherheitsbehörden und Vertraulichkeit
bezüglich Überwachungstechnologie - hinreichend konkret, um nicht doch zu einer Bereichsausnahme zu führen, was der Fall sein könnte, wenn etwa pauschal der letztlich uferlose Bereich „Sicherheitspolitik“ vor Offenlegung geschützt werden sollte. (...)“
Ferner sei auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenbarung der konkreten Überwachungstechnologie nachteilige Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen haben könne. Die Kenntnis der Zugriffsrichtung
der jeweiligen Technologie erlaube der Gegenseite, ihr Kommunikationsverhalten anzupassen und damit den
Zugriff zu erschweren. Nachvollziehbar sei ferner, dass eine außenpolitische Verstimmung gerade dadurch hervorgerufen werde, dass eine bestimmte Information gerade von der Bundesregierung selbst offenbart werde,