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Zwar sieht das IFG eine Verpflichtung der Bundesbehörden zur Erteilung von Auskünften vor (§ 1 Absatz 2
Satz 1 IFG). Gegenstand der Auskunftspflicht sind aber nur „amtliche Informationen“ der Behörde, unabhängig
von der Form ihrer Speicherung.
Der Petent begehrte hier jedoch keine Auskunft zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsvorgängen, die
regelmäßig entscheidungsrelevante Tatsachen/Feststellungen und rechtliche Bewertungen enthalten. Gegenstand seines weitgespannten Interesses waren zivil- und vollstreckungsrechtliche Aspekte eines bestimmten
Geschäftsfeldes und wohl auch die hierfür maßgeblichen Regelungen, ohne dass ein konkreter Bezug zu einzelfallbezogenen amtlichen Informationen oder aufsichtsrechtlichen Verfahrensregelungen der BaFin erkennbar
war. Lediglich die zehnte und letzte seiner Fragen wies einen Bezug zur Bundesverwaltung auf, da der Petent
hier u. a. wissen wollte, welche staatlichen Stellen mit titulierten Forderungen handeln.
Sein Antrag auf Informationszugang durch Auskunftserteilung bezog sich damit nicht bereits auf vorliegende
amtliche Informationen der BaFin, er war vielmehr auf Beratung zu Themen jenseits der gesetzlichen Aufgabenstellung der BaFin gerichtet.
Ob die BaFin die Anfrage jedenfalls zum Teil als allgemeine Bürgeranfrage hätte beantworten können, ist eine
andere Frage. Falls das Gesetz der BaFin Aufgaben auch im Zusammenhang mit dem Handel mit titulierten
Forderungen zuweist, hätte sie jedenfalls die letzte Frage als Bürgeranfrage beantworten dürfen. Eine Beratung
zu - von den gesetzlichen Aufgaben der BaFin losgelösten - zivil- und vollstreckungsrechtlichen Aspekten des
Handels mit titulierten Forderungen musste die BaFin indes nicht durchführen.
4.4
4.4.1

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Exportkreditsicherungen für sensible Exporte und Transparenz

Die Transparenz von Exportkreditsicherungen beschäftigte das Wirtschaftsministerium, das Verwaltungsgericht
Berlin und auch meine Mitarbeiter.
Die wirtschaftliche Stärke unseres Landes, der hohe Beschäftigungsgrad und nicht zuletzt auch das hohe Steueraufkommen beruhen ganz wesentlich auch auf dem Beitrag unserer Exportwirtschaft. Der Bund unterstützt die
deutsche Wirtschaft deshalb schon seit Jahrzehnten durch Exportkreditsicherungen wie z. B. die bekannten
Hermesbürgschaften.
Die Ausfuhr von Großanlagen, von Waffen und von Sicherheits- und Überwachungstechnik stehen dabei oftmals im Fokus des öffentlichen Interesses. Gleiches gilt auch für die zugehörigen Ausfuhrgenehmigungen und
Exportkreditsicherungen.
In meinem 4. Tätigkeitsbericht hatte ich über einen Fall berichtet, in dem Informationszugang zu den Unterlagen zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit beantragt worden war (Nr. 5.6.1), die vor Gewährung von Exportsicherungen für Großanlagen wie z. B. eine für Indien bestimmte Papierfabrik beim BMWi geprüft werden.
Das bei Redaktionsschluss des 4. Tätigkeitsberichtes noch schwebende verwaltungsgerichtliche Verfahren
konnte inzwischen einvernehmlich beendet werden.
Im Berichtszeitraum hat das VG Berlin über zwei weitere Klagen eines Journalisten entschieden, bei denen es
um Informationen zu Exportkreditsicherungen für Überwachungstechnologie bzw. um Kontakte des Bundesinnenministeriums mit nationalen und internationalen Gesprächspartnern zum Thema „Überwachungstechnologien“ ging.

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