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Kasten zu Nr. 4.3.6
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014, Az. OVG 12 B 22.12, Rdn. 2 - juris
“Der Senat hat bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationszuganges (...) eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der
Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden
sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Solche Anhaltspunkte liegen nicht
schon dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand für die Gewährung des Informationszuganges hoch ist und
möglicherweise die nach dem einschlägigen Gebührenrahmen vorgesehene Höchstgebühr übersteigt. In dem
hier in Rede stehenden Bereich des Informationsfreiheitsrechts stellt der Verwaltungsaufwand für die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens dar. Vielmehr ist bei der Gebührenfestsetzung auch die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen, insbesondere sind die Gebühren nicht nur abstrakt, sondern auch individuell-konkret - unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes - so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 IFG). In dieser Vorschrift findet das Äquivalenzprinzip eine
spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt,
inwieweit die Bedeutung des Informationszuganges für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und
die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt.
Hier war zu prüfen, ob ein Vorschuss i. S. d. § 15 BGebG für eine noch zu erbringende antragsgebundene Leistung von der BaFin gefordert werden durfte oder - jedenfalls die bereits durchgeführten - Vorbereitungsmaßnahmen als „individuell zurechenbare öffentliche Leistung(en)“ i. S. d. § 10 Absatz 1 IFG bereits vor der Akteneinsicht in Rechnung gestellt werden konnten.
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haushaltsinteresses wie z. B. offene Gebührenforderungen aus anderen
IFG-Verfahren oder Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit konnte ich in diesem Fall nicht erkennen; die Voraussetzungen für einen Vorschuss waren hier also nicht gegeben.
Solange der Informationszugang noch nicht gewährt und diese Leistung lediglich vorbereitet war, durften deshalb auch nach der allgemeinen Regelung des § 10 Absatz 1 IFG noch keine Gebühren festgesetzt und erhoben
werden.
Die Eingabe des Petenten war deswegen Anlass, mit der BaFin zu erörtern, wie unter Berücksichtigung der von
der Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Vorgaben Gebühren und Vorschüsse IFG-konform festgesetzt
werden, und sie für künftige Fälle entsprechend zu sensibilisieren.
4.3.7
Kein IFG-Anspruch auf allgemeine Rechtsauskünfte
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss keine abstrakten Rechtsauskünfte ohne Bezug
zu einzelnen Verwaltungsvorgängen erteilen oder neue Informationen generieren.
Im November 2015 wurde ich eingeschaltet, nachdem bei der BaFin erfolglos Auskunft zu zivilrechtlichen Aspekten des Handels mit titulierten Forderungen beantragt worden war.
Die Behörde teilte mit, sie könne bei der Klärung allgemeiner Rechtsfragen nicht behilflich sein. Es gehöre
nicht zu ihren Aufgaben, allgemeine oder theoretische Fragestellungen zu erörtern bzw. Einschätzungen vorzunehmen.
Ich konnte dem Petenten hier nicht weiterhelfen. Die Begründung der Behörde war nicht zu beanstanden: