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4.3.6

Gebühren - noch immer ein Thema

Bei der Festsetzung von Gebühren und Gebührenvorschüssen muss das Transparenzziel des IFG im Auge
behalten werden.
Kann eine Vorauszahlung für die Vorbereitung von Unterlagen für eine beantragte Akteneinsicht verlangt werden?
Darum ging es im folgenden Fall: Ein Betroffener wollte zunächst wissen, welche Daten seine Versicherung
über ihn gespeichert hatte, mit der er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Er beantragte
deshalb zunächst beim Unternehmen auf der Basis des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Selbstauskunft
Einsicht in die medizinischen Gutachten.
Insoweit konnte ihm der zuständige nordrhein-westfälische Landesbeauftragte helfen.
Im Mai 2014 beantragte der Petent dann Einblick in die Aufsichtsakten der BaFin. Diese unterliegt als Bundesbehörde dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Die BaFin gewährte ihm im Oktober 2014 die Akteneinsicht. Nach Vorbereitung, aber noch vor Gewährung der
Einsicht in die umfangreichen Unterlagen machte sie dann aber eine Gebühr von 60 Euro für die Bereitstellung
der so genannten Beschwerdeakte und die Unkenntlichmachung schutzwürdiger Aktenbestandteile geltend. Der
Informationszugang nach dem IFG ist grundsätzlich kostenpflichtig (§ 10 Absatz 1 Satz 1 IFG). Einfache Auskünfte sind jedoch kostenlos zu erteilen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 IFG).
Nach § 15 Bundesgebührengesetz (BGebG) kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf
Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe
der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dabei eröffnet § 15
BGebG der Behörde ein Ermessen, das in Verwaltungsverfahren nach dem IFG mit Blick auf das
Transparenzziel des IFG auszuüben ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Gebühren sich nicht ausschließlich am Kostendeckungsprinzip orientieren dürfen, sondern unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann
(§ 10 Absatz 2 IFG).
Der Gesetzgeber hat also den Rahmen für die Bemessung der Gebühren nicht allein durch das Kostendeckungsprinzip, sondern auch durch das Transparenzziel des Gesetzes abgesteckt, wie auch das OVG BerlinBrandenburg betont.

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