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Kasten a zu Nr. 4.3.5
§ 5 Abs. 3 IFG
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am
Schluss des Informationszuganges in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel akademischen
Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der
Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren
abgegeben hat.
Diese Auffassung konnte ich nicht teilen. Entscheidend war hier nicht Absatz 3, wie der Petent meinte, sondern
Absatz 2 des § 5 IFG. Der Gesetzgeber hat hier eine abschließende Abwägung des Informationsinteresses mit
dem datenschutzrechtlichen Vertraulichkeitsinteresse von Behördenmitarbeitern vorgenommen, die in einem
Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Die Behörde kann deswegen nicht mehr selbst abwägen, sondern ist an die
vom Gesetzgeber vorweggenommene Abwägungsentscheidung gebunden.
Kasten b zu Nr. 4.3.5
§ 5 Abs. 2 IFG
Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit
dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
§ 5 Absatz 2 IFG schützt nach der Gesetzesbegründung „alle Unterlagen, die den Beschäftigten betreffen und in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Auch Akten aus Disziplinarverfahren,
Arbeitsgerichtsprozessen und Beamtenrechtsprozessen sind geschützt.“ Darüber hinaus schützt die Vorschrift
auch „diejenigen Unterlagen, die zwar den Beschäftigten betreffen, aber allgemein und nicht nur unmittelbar
mit seinem Dienstverhältnis in Zusammenhang bestehen“ (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 13). Informationen zur Bewertung des dienstlichen Verhaltens eines Mitarbeiters können bei Erhärtung des Vorwurfes eines
Fehlverhaltens bei Beamten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und bei Tarifbeschäftigten zur Einleitung
arbeitsrechtlicher Sanktionen führen. Somit ist hier § 5 Absatz 2 IFG einschlägig und auch nicht durch Absatz 3
ausgeschlossen.
§ 5 Absatz 3 IFG betrifft eine ganz andere Fallgestaltung. Dieser Absatz setzt voraus, dass ein verwaltungsexterner Dritter z. B. als Gutachter oder Sachverständiger eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat
und der Antragsteller personenbezogene Grunddaten wie den Namen, Titel oder den akademischen Grad dieses
Dritten in Erfahrung bringen möchte. Da die beiden Mitarbeiter im vorliegenden Fall nicht als externe Gutachter
Informationen zu einem (Fach-)Verfahren beigesteuert hatten, war Absatz 3 irrelevant und wäre schließlich
auch von der Rechtsfolge her nicht einschlägig gewesen, da es dem Antragsteller ja gerade um Inhalte wie Äußerungen zu Tatsachen und eigene Bewertungen des dienstlichen Verhaltens durch die betroffenen Mitarbeiter
ging.

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