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nicht geschützt, da insoweit nur die Wettbewerbsposition eines weiterhin aktiven, im Wettbewerb stehenden
Unternehmens gesichert werden sollte, nicht aber die Abwehr von Ansprüchen im Insolvenzverfahren.
Das VG Berlin lehnte auch den von der beklagten BVS in Anspruch genommenen Ausschlusstatbestand des § 3
Nummer 4 IFG ab, der im IFG-Verfahren die Beachtung „staatlicher“ Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten ebenso gebietet wie den Schutz von Berufs- oder Amtsgeheimnissen. Die BVS wollte sich hier auf die
anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit stützen, obwohl sie selbst die Anwälte beauftragt hatte und als Verwaltungsbehörde dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt. Dieser juristisch phantasievollen Argumentation
konnte sich auch das Gericht nicht anschließen. Es wies darauf hin, die Verschwiegenheitspflicht des Anwaltes
schütze nur das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt; allein der Mandant (hier also die beklagte
BVS) sei „Herr(in) des Geheimnisses“, wie auch die Regelungen zum anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrecht
zeigten. Wo die „Herrin des Geheimnisses“ als Behörde gesetzlich zur Transparenz verpflichtet sei, sieht das
VG Berlin keine Verpflichtung ihrer Anwälte zur Verschwiegenheit, auf die sich die BVS berufen könnte.
Kasten zu Nr. 4.3.4
VG Berlin, Urteil vom 04.06.2015, Az. VG 2 K 84.13, S. 11 f. - juris
„Anderenfalls könnte die Beklagte den grundsätzlich voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des
Klägers unter Verweis auf das Vertrauen in die Verschwiegenheit ihrer Rechtsanwälte zu Fall bringen, obgleich
dieses Vertrauen nicht gefährdet ist. Denn der Kläger verlangt die Informationen nicht von den Beigeladenen
(den Anwälten), sondern von der Beklagten, die im Verhältnis zu den beigeladenen Rechtsanwälten Mandantin
ist bzw. war. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG läuft damit auch nicht leer.
Ist - anders als hier - nicht die Beklagte selbst, sondern ein Dritter Mandant, kann die Information nach den
vorgenannten Vorschriften im Einzelfall durchaus von der Beklagten geheim zu halten sein.“
Soweit die BVS sich auf den Schutz ihrer Anwälte als Urheber und „geistige Eigentümer“ der fraglichen
Schriftsätze berief, blieb dies ebenfalls erfolglos, da sie nicht im einzelnen plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe, worin die persönliche und geistige Schöpfung und damit der Charakter als schutzwürdiges Werk
i. S. d. Urheberrechtes bestehe.
4.3.5

Transparenz bei Dienstaufsichtsbeschwerden?

Kein Zugang zu Unterlagen eines Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens.
Ein Bürger hatte sich über Mitarbeiter einer großen Bundesbehörde beschwert und begehrte anschließend Informationszugang zu den Stellungnahmen, die diese Mitarbeiter hierzu abgegeben hatten.
Nach seiner Auffassung müsse er Zugang zu diesen (zweifellos amtlichen) Informationen haben, da § 5 Absatz 3 IFG auch für seine Fallgestaltung eine gesetzliche Regelvermutung für sein überwiegendes Informationsinteresse aufstelle. Die Behörde könne bei ihrer Abwägung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG nicht gewichtigere
Argumente entgegenhalten und die Regelvermutung deswegen nicht widerlegen.

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