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Kasten c zu Nr. 4.3.1
Artikel 15 des Zollkodex
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu
verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der
geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001, zu erfolgen.
Dagegen schützt das Steuergeheimnis insbesondere „Verhältnisse eines anderen“, die in einem Verwaltungsverfahren „bekannt geworden sind“. Hier stellte sich schon die Frage, ob der „andere“ dabei auch eine Behörde
sein kann. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist weiter fraglich, ob diese amtlichen Informationen ausnahmslos und gewissermaßen „IFG-resistent“ durch das Steuergeheimnis geschützt werden, obwohl auch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als „Quelle“ der fraglichen Informationen selbst dem IFG unterliegt.
Die Abgabenordnung verlangt auch für die vorliegende Konstellation die Zustimmung des „Betroffenen“ zur
Weitergabe an Dritte, auch wenn die „betroffene“ Behörde einen im IFG explizit geregelten Versagungsgrund
gar nicht geltend machen kann.
Das Zollgeheimnis schützt nach seinem Wortlaut hingegen nicht nur die von Privaten, sondern auch die von
Behörden in ein Verfahren eingebrachten Informationen. Die „Weitergabe“ ist hier „jedoch zulässig, soweit die
zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren,
dazu verpflichtet sind.“ „Geltendes Recht“ ist dabei jedenfalls nach meiner Auffassung auch das Informationsfreiheitsrecht.
Die Gründe für die Zugangsverweigerung sind plausibel darzulegen, ohne die schutzbedürftige Information
selbst preiszugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob hier das Steuer- oder das Zollgeheimnis in Verbindung mit
§3 Abs. 4 IFG dem Informationszugang nach Auffassung des Hauptzollamts entgegenstand.
Erst in ihrer Stellungnahme hat die Bundesfinanzdirektion darauf hingewiesen, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie habe der Auskunftserteilung „aufgrund noch laufender Überprüfungen des Zolllagerverfahrens“ nicht zugestimmt.
Weshalb schließlich auch die allgemein gehaltene zweite Frage des Petenten nach den Verzollungsmodalitäten
des Bundesamtes für Geräte, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beschafft wurden, ohne Verletzung
des Steuergeheimnisses nicht einmal durch kurze Erläuterung der Rechtslage beantwortet werden konnte, blieb
offen.
Der Antragsteller hat seinen Widerspruch zurückgenommen und das Verfahren bei mir nicht weiter verfolgt.
Gleichwohl werde ich die einschlägigen, „grundsatzrelevanten“ Fragen mit dem BMF und der Zollverwaltung
weiter erörtern.
Eine Klarstellung jedenfalls in den Durchführungsbestimmungen zur Abgabenordnung und zum Zollkodex
scheint mir sinnvoll.

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