– 78 –
heimnis dem Informationszugang aus Sicht der Behörde entgegenstehen sollte, war für den Antragsteller nicht
erkennbar und auch für meinen Mitarbeiter zunächst nicht ersichtlich.
Der Bescheid wies so ein deutliches Begründungsdefizit auf, das nicht allgemeine Praxis werden sollte.
Erst in ihrer Stellungnahme mir gegenüber berief sich die Behörde mit knappen Worten auf das in § 30 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a der Abgabenordnung geregelte Steuergeheimnis. Die „Beantragung eines Zolllagers bei
der Bundeszollverwaltung“ sei „zweifellos ein solches Verwaltungsverfahren, das dem Steuergeheimnis unterliegt.“
Kasten b zu Nr. 4.3.1
Abgabenordnung (AO) - § 30 Steuergeheimnis
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie
für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich (...)
(4)
1.
2.
3.
4.
Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
der Betroffene zustimmt,
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, [...]
Weshalb hier „zweifellos“ das Steuergeheimnis und nicht das gemeinschaftsrechtlich begründete, in Artikel 15
des so genannten Zollkodex geregelte Zollgeheimnis i. V. m § 3 Nummer 4 IFG den Informationszugang ausschließen sollte, wurde im Bescheid nicht angesprochen, obwohl die Abgrenzung der Anwendungs- und
Schutzbereiche der beiden Vorschriften auch Fachleuten nicht schon auf den ersten Blick klar sein dürfte.
Das Zollgeheimnis des Artikel 15 Zollkodex schützt nicht nur Angaben, die den zuständigen Behörden von
Privatpersonen mitgeteilt worden sind, sondern auch von einer Behörde mitgeteilte vertrauliche Informationen.