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Kasten zu Nr. 4.2.3
1.
Auszug aus der amtlichen Begründung des IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8):
„Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes,
insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die delegierten Akte (...).“
2.
Auszug aus Art. 59 GG
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes Verträge mit
auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Denn nicht nur die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Aufgaben des Bundespräsidenten wie z. B. die völkerrechtliche Vertretung des Bundes nach Artikel 59 Absatz 1 GG, sondern auch deren Vorbereitung, die in der
Regel, aber nicht in jedem Fall allein durch das Bundespräsidialamt erfolgt, stellt keine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben i. S. d. § 1 Absatz 1 IFG dar (Schoch, IFG, Rdn. 102 zu § 1 IFG).
Das IFG war deshalb hier nicht anzuwenden.
4.3
Bundesministerium der Finanzen
4.3.1
Informationsfreiheit gegen Steuer- und Zollgeheimnis
Schützt das Steuer- oder Zollgeheimnis uneingeschränkt Informationen zu einem Zolllager, das für eine
Behörde eingerichtet wurde?
In Zolllagern können Waren zollfrei gelagert werden. Zollrechtlich sind diese damit gewissermaßen „Ausland“.
Amtliche Informationen der deutschen Zollbehörden zu Zolllagern und Zolllagerverfahren unterliegen gleichwohl dem IFG.
Ein Bürger stellte unter Berufung auf das IFG beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen Fragen zu einem für das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eingerichteten Zolllager und zu den Verzollungsmethoden des
Bundesamtes für Geräte, die außerhalb der EU beschafft worden waren.
Der IFG-Antrag wurde von der damaligen Bundesfinanzdirektion Nord sehr kurz und ohne weitere Begründung
zurückgewiesen, „da einer Auskunft die Regelung des § 3 Nummer 4 IFG entgegensteht.“
Kasten a zu Nr. 4.3.1
§ 3 Nr. 4 IFG:
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
Diese Vorschrift bezieht sich auf außerhalb des IFG liegende Versagungsründe. Von welcher Fallvariante des
§ 3 Nummer 4 IFG die Bundesfinanzdirektion Nord dabei hier ausging und welches rechtlich geschützte Ge-