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Da der Antragsteller seinen Antrag nicht begründet hatte, konnte das AA auch keine Abwägung vornehmen und
prüfen, ob eine Drittbeteiligung der Sitzungsteilnehmer hier geboten war.
Möglicherweise hat der Hinweis des AA auf ein umfangreiches Beteiligungsverfahren und die damit verbundenen Kosten auf den Antragsteller abschreckend gewirkt. Ich hätte mir bei der Bitte des AA um schriftliche Begründung des Antrages jedenfalls eine präzisere Formulierung gewünscht, da der Umfang einer möglichen
Drittbeteiligung mit Blick auf § 5 Absatz 3 und 4 IFG nicht absehbar war.
Ich habe das AA gebeten, dies in zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen.
4.2.2
Die Liste der BND-Residenten bleibt unter Verschluss
Über eine Internetplattform beantragte eine Petentin beim Auswärtigen Amt erfolglos die Zusendung einer
„Liste der Residenten des Bundesnachrichtendienstes an den deutschen Auslandsvertretungen einschließlich
der Abteilung, denen sie dort zugeordnet sind“.
Da der postalisch an die angegebene Zustelladresse in Beirut übermittelte, ablehnende IFG-Bescheid die Petentin offensichtlich nicht erreicht hatte, wandte sie sich an mich.
Der Informationszugang war hier nach Auffassung des Auswärtigen Amtes zwingend zu versagen, weil die
Informationen einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz
von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterlagen. Im Zeitpunkt der Entscheidung bestand
nicht nur die „formale“ Einstufung als Verschlusssache fort, sondern auch die vom Bundesverwaltungsgericht
geforderte, aktuelle Schutzwürdigkeit des Informationsgehaltes (vgl. 2. TB Nr. 2.1.8), die das AA meinen Mitarbeitern substantiiert und plausibel dargelegt hat.
Die Voraussetzungen des § 3 Nummer 4 IFG für die Ablehnung des Informationszuganges lagen somit vor.
4.2.3
Der Bundespräsident, die Botschafter und das IFG
Amtliche Informationen zur Wahrnehmung verfassungs- und völkerrechtlicher Aufgaben durch den
Bundespräsidenten unterliegen nicht dem Informationsfreiheitsgesetz.
Das Informationsbegehren eines Petenten beim Auswärtigen Amt bezog sich u. a. auf eine Liste der vom Bundespräsidenten versandten Beglaubigungsschreiben anlässlich der Ernennung und Akkreditierung von Botschaftern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf die entsprechenden Schreiben, die der Bundespräsident von
fremden Staatsoberhäuptern zur Akkreditierung ihrer Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland erhalten
hat.
Das AA begründete seine Ablehnung damit, dass die Vorbereitung präsidentieller Akte und die vom Bundespräsidenten - hier an das Auswärtige Amt - delegierten Akte nicht dem IFG unterlägen. Das Auswärtige Amt wies
darauf hin, sowohl die Akkreditierung von ausländischen Botschaftern in Deutschland als auch die Fertigung
der Beglaubigungsschreiben für deutsche Botschafter im Ausland gehörten zu diesen, nach deutschem Verfassungs- und auch nach Völkerrecht dem Staatsoberhaupt vorbehaltenen Akten.
Es selbst werde insofern lediglich unterstützend für den Bundespräsidenten tätig.
Diese Rechtsauffassung war nicht zu beanstanden.