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um Konkretisierung mehrerer Fragen gebeten und darauf hingewiesen, dass sich die zu erwartenden Gebühren
für den Personalaufwand bei der Bearbeitung seines Antrages an der Obergrenze des Gebührenrahmens von
500 Euro bewegen würden.
Der Antragsteller ging darauf nicht ein, sondern monierte die lange Bearbeitungsdauer.
Mit Bescheid vom 25. Januar gab das Ministerium Antworten auf 9 Fragen und lehnte den Antrag im Übrigen
ab, da der Antragsteller seine Obliegenheit verletzt habe, die begehrten Informationen zeitlich oder thematisch
einzugrenzen und damit an der Begrenzung des behördlichen Aufwandes mitzuwirken.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller Klage auf Erteilung von Auskunft zu 14 Fragen zu Kontakten, Gesprächen, Veranstaltungen und Reisen im einschlägigen thematischen Kontext.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihm überwiegend Recht:
Da der Kläger konkrete Fragen gestellt habe und dabei insbesondere konkretisiert habe, was er unter „Überwachungstechnologie“ verstehe, könne eine weitere Präzisierung des Antrages nicht gefordert werden:
Kasten zu Nr. 4.1.5
Entscheidung VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 2014, 2 K 212.13, Rdn. 48 - juris - unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des BVerwG zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG
„Eine weitere Präzisierung seines Zugangsantrages, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die
er Einsicht begehrt, ist dem Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich gerade unterrichten
möchte, nicht möglich“.
Der Anspruch auf Informationszugang sei auch nicht wegen unverhältnismäßigen Aufwandes bei der Bereitstellung der begehrten Informationen ausgeschlossen. Ein solcher unverhältnismäßiger Aufwand sei anzunehmen,
wenn die Behörde durch die Bearbeitung des Antrages „gehindert wird, ihre eigentlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“.
Ein unverhältnismäßiger Aufwand liege ferner dann vor, „wenn der organisatorisch-technische Aufwand der
Informationsgewährung in einem Missverhältnis zu dem zu erwartendem Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit
bzw. des Einzelnen steht“. Beides sei nach dem Vortrag des Klägers indes nicht der Fall. So sei schon die Behauptung der Beklagten, es sei nicht ermittelbar, welche der ca. 130 Organisationseinheiten des BMI betroffen
sein könnten, nicht nachvollziehbar, nachdem das Justiziariat die Rechercheanfrage nur an einige Abteilungen
und sonstige Organisationseinheiten gerichtet habe. Im übrigen zeige der Hinweis auf zahlreiche Organisationseinheiten, dass die Last der Informationsermittlung auf viele Schultern verteilt werde. Damit habe sich die
grundsätzliche Annahme bestätigt, dass die Beklagte die in Frage stehenden Akten kenne und über eine die
Suche beschleunigende Erfahrung mit dem Aktenbestand und entsprechende Informationstechniken verfüge.
Das BMI habe nicht substantiiert dargetan, dass der Aufwand für die Durchsicht von (nach Angaben des BMI)
1.300 Ordnern ohne - nicht nur vorübergehende - Zurückstellung von Kernaufgaben bewältigt werden könnte
(VG Berlin, a. a. O., Rdn. 53).
Das VG Berlin sah auch kein Missverhältnis zwischen dem Recherche- und sonstigen Aufwand des BMI und
dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit und betonte in diesem Zusammenhang die Bedeutung
des Themas gerade für den Kläger als Journalisten.

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