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Das OVG hat die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit bekräftigt, als das VG Berlin keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Auslagen für die Herstellung von Abschriften (Kopien) und Ausdrucken gesehen hat.
Insoweit fehle im IFG eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung in der Informationsgebührenverordnung.
Eine solche Verordnungsermächtigung ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz
(OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdn. 41 f.).
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Über die Entscheidung werde ich im
nächsten TB berichten.
4.1.4
Keine Informationen zum „Bundestrojaner“?
Unterlagen zur Remote Forensic Software und der Beteiligung des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik daran müssen nicht offengelegt werden.
Ein Antragsteller bat das Bundesministerium des Innern (BMI) um Übersendung von internen Schreiben zur
Entwicklung einer Remote Forensic Software (RFS) und zur Unterstützung des Bundeskriminalamtes (BKA)
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bei der Entwicklung des sog. „Bundestrojaners“. Das BMI lehnte den Zugang zu den Unterlagen unter Verweis auf die Ausschlussgründe des § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG und des § 3 Nummer 4 IFG ab: Das vorzeitige Bekanntwerden der beantragten Dokumente könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des laufenden Verfahrens des
1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode („NSA“) haben. Zudem seien die begehrten Unterlagen als
Verschlusssachen eingestuft und unterlägen daher nicht dem Informationszugang.
Im Rahmen des Vermittlungsersuchens des Antragstellers haben meine Mitarbeiter Einsicht in die fraglichen
Dokumente genommen. Die Einschätzung des BMI hinsichtlich der Einstufung als Verschlusssache und die
darauf gestützte Ablehnung des Zugangs waren nicht zu beanstanden. Nach § 3 Nummer 4 IFG kann der Zugang zu solchen Informationen verwehrt werden, die als Verschlusssache nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) eingestuft sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Jahr 2009
entschieden, dass es für die Geltendmachung dieses Ausschlussgrundes nicht allein auf die formelle Einstufung
als Verschlusssache ankomme, sondern der nötige Schutz der materiellen Geheimhaltungsbedürfnisse, wie sie
in der Verschlusssachenanweisung geregelt sind, maßgebliches Kriterium sei (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009,
Az. 7 C 21/08 - juris). Somit bedarf es also stets einer Prüfung, ob die fragliche Einstufung den Vorgaben der
Verschlusssachenanweisung aktuell noch entspricht. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
4.1.5
Informationen zum Thema „Überwachungstechnologien“
Die Klage auf Auskunft zu Kontakten und Gesprächen des Bundesministeriums des Innern zu diesem sensiblen
Thema war weitgehend erfolgreich.
Im September 2012 begehrte ein Journalist Informationen über die „einschlägigen“ Kontakte des BMI mit nationalen und internationalen Gesprächspartnern. Zur Recherche evtl. „einschlägiger“ Informationsbestände beteiligte das Justiziariat des Ministeriums vier Abteilungen, den IT-Stab und die Projektgruppe BOS. Die Abfrage
ergab einen umfangreichen, möglicherweise relevanten Informationsbestand von ca. 1.300 Aktenordnern aus
den Jahren 2010 - 2012, die für die Beantwortung von 9 der 14 Fragen hätten durchgesehen werden müssen. Mit
Blick auf eventuell antragsrelevante personenbezogene Daten war wegen möglicherweise nötigen Drittbeteiligungsverfahren mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.
Der Antragsteller wurde daher mit Zwischenbescheid vom 12. Dezember 2012 um Mitteilung gebeten, ob er zur
Verfahrensbeschleunigung mit einer Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden sei. Ferner wurde er