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sondern verpflichtet die Verwaltung auch bei der Festsetzung von Gebühren im Einzelfall insoweit, als Gebühren auch bei einem Personalaufwand von bis zu 500 Euro nicht „1 zu 1“ kostendeckend angesetzt werden dürfen, sondern proportional in den Rahmensatz einzupassen sind.
In einem Fall wurde die Bearbeitung des Antrages von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Zwar
kann gemäß § 15 Bundesgebührengesetz (BGebG) eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der
Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Es bedarf hierfür aber eines rechtfertigenden Grundes, wie beispielsweise berechtigte Zweifel an
der Zahlungswilligkeit des Antragstellers (vgl. 1. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit Nr. 2.2.8;
2. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit Nr. 4.7.3). Entsprechende Ermessenserwägungen konnte
ich hier nicht erkennen.
3.3
3.3.1

Aus meiner Dienststelle
Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Informationsfreiheit

Mit ihren Entschließungen hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK)
wieder wichtige Impulse zur Fortentwicklung der Informationsfreiheit gegeben.
Die IFK hat im Berichtszeitraum dreimal getagt und - nach Vorbereitung durch den Arbeitskreis Informationsfreiheit (AKIF) - sechs Entschließungen verabschiedet.
Im Jahr 2014 übernahm turnusgemäß der Hamburgische Landesbeauftragte, in 2015 der Landesbeauftragte von
Mecklenburg-Vorpommern den Vorsitz.
Mit ihren Entschließungen hat die IFK auch im Berichtszeitraum wieder wichtige Impulse zur Fortentwicklung
der Informationsfreiheit gegeben.
Die Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und Ländern nehmen eine wichtige Ombuds-, Beratungs- und
Kontrollaufgabe wahr. Diese beschränkt sich jedoch im Bund und in den meisten Ländern auf das „allgemeine“
Informationsfreiheitsrecht. Für das Umwelt- und Verbraucherinformationsrecht fehlen entsprechende Kompetenzen. Dieses Defizit wird mit der ersten Entschließung der 29. IFK vom 9. Dezember 2014 deutlich gemacht
(„Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!“, Anlage 5). Darin werden die Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgefordert, die Kontroll- und Beratungskompetenzen der Informationsfreiheitsbeauftragten um das Umwelt- und Verbraucherinformationsrecht zu erweitern und die Beauftragten mit ausreichenden personellen und sachlichen Mitteln auszustatten, damit sie ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen
können.
Mit ihrer zweiten Entschließung hat sich die 29. IFK für eine weitere Öffnung der Informationsbestände der
Verwaltungen durch Veröffentlichungspflichten ausgesprochen. Die proaktive Bereitstellung von Verwaltungsinformationen als „zweites Standbein“ der Informationsfreiheit neben der Gewährung des Informationszuganges
im Einzelfall auf Antrag soll damit nachhaltig gefördert werden („Open Data muss in Deutschland Standard
werden!“, Anlage 4).
Mit einer dritten Entschließung hat sich die IFK am 9. Dezember 2014 für mehr Transparenz der Ermittlungsbefugnisse und -maßnahmen der Sicherheitsbehörden ausgesprochen („Mehr Transparenz bei technischen Ermittlungsmethoden - Vertrauen in den Rechtsstaat stärken!“, Anlage 6). Darin verweist die IFK auf die kontinuierliche Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse für Polizeien, Strafverfolger und Nachrichtendienste. Die grundrechts- und datenschutzrelevanten Auswirkungen dieser Befugniserweiterungen sollen zwar durch Berichtspflichten transparent gemacht werden. Diese sind indes nicht für alle Eingriffsbefugnisse vorgesehen. Wo sie
vorgesehen sind, sind sie nicht immer effektiv, da die Zahl der Betroffenen und damit das Ausmaß der Überwa-

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