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Verwehrung, im Falle der Verwehrung mit Rechtsgrundlage in jedem Einzelfall. Diese Form der detaillierten
Dokumentierung ist beispielgebend für die Bearbeitung von IFG-Anträgen.
§ 10 Absatz 2 IFG verpflichtet die Behörden des Bundes, „Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.“ Die Informationsfreiheitsgebührenverordnung (IFGGebV) konkretisiert diese Vorgabe des § 10
Absatz 2 IFG, indem sie z. B. Kostenfreiheit für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften vorsieht und eine Gebührenkappung für den 500 Euro übersteigenden Personalaufwand für die Vorbereitung und Herausgabe von Kopien und die Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht vorsieht.
Das BK hat den Informationszugang in zahlreichen Fällen kostenlos gewährt. Gebühren wurden erhoben, sofern
der Zeitaufwand über 30 Minuten lag. Schon bei der Erteilung eines Rechercheauftrages an die Fachreferate
wird darauf hingewiesen, den notwendigen Zeitaufwand im Erfassungsbogen zu dokumentieren. Die dort erfassten Bearbeitungszeiten erschienen durchweg plausibel. Die Berechnung und Festsetzung der Gebühren war
in den meisten Fällen nachvollziehbar und an der gesetzlichen Vorgabe des § 10 Absatz 2 IFG orientiert. Die
Kappungsgrenze der Anlage zur IFGGebV von 500 Euro wurde in mehreren Fällen ausgeschöpft. Dies ist nur
dann zulässig, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden
müssen. Dies war in der Regel nachvollziehbar.
Lediglich bei einzelnen Fällen habe ich nach Abschluss des Beratungs- und Kontrollbesuches um eine weitere
Stellungnahme gebeten:
So begehrte ein Antragsteller in einem Fall Informationen zur Teilnahme der Bundeskanzlerin am Champions-League-Finale 2013 in England. Nach sechswöchiger Recherche erhielt der Antragsteller eine stichpunktartige Beantwortung seiner Fragen auf insgesamt zwei DIN A4-Seiten. Hierfür wurden Gebühren in Höhe von
250 Euro festgesetzt. Mit Blick auf die Vorgabe des § 10 Absatz 2 IFG und den tatsächlichen Umfang der Auskunft habe ich Zweifel, ob diese Gebühr sich noch im eröffneten gebührenrechtlichen Rahmen bewegt.
Bei einer „Mehrfachanfrage“ zu ein und demselben Vorgang verhielt sich das BK wiederum vorbildhaft: Vier
Antragstellern wurde Zugang zu Dokumenten zum Leistungsschutzrecht gewährt, wobei die Recherche und
Beantwortung insgesamt einen erheblichen Aufwand verursachte (insgesamt zwei Stunden Arbeitszeit und jeweils Bereitstellung von 650 Kopien). Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand wurde dabei auf die
ersten drei, zeitlich nah beieinander liegenden Antragsteller aufgeteilt. Dem vierten Antragsteller wurden ausschließlich die Kopien berechnet.
Das BK erfüllt die Anforderungen des § 11 IFG. Organisations- und Aktenplan sind online abrufbar.
Die Suche nach dem Stichwort „Informationsfreiheit“ führte lediglich zu einer Liste mit Redebeiträgen von
Regierungsmitgliedern. Wünschenswert wäre z. B. eine eigene Rubrik unter dem Register „Service“ auf der
Internetpräsenz des BK, wo sowohl allgemeine Informationen zum IFG dargestellt werden als auch die Möglichkeit zur unmittelbaren Antragstellung eröffnet wird.
3.2.8

Keine KO-Tropfen für IFG-Antragsteller beim BKA!

Auch wenn der Informationszugang aus rechtlichen Gründen nicht immer möglich ist - das IFG ist auch beim
BKA angekommen!

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