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der geprüften Fälle wurde die Maximalgebühr von 500 Euro berechnet. Auch bei aufwändigen und personalintensiven Verfahren handhabte das BMG die Berechnung der Gebühr überaus maßvoll. In keinem Fall konnte
ein Versuch festgestellt werden, durch Hinweise auf die Gebühren Antragsteller davon abzubringen, einen
IFG-Antrag zu stellen oder aufrecht zu erhalten.
3.2.6
Das IFG ist auch bei der Rentenversicherung angekommen
Erstmals auch ein Beratungs- und Kontrollbesuch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt auch die DRV Bund dem Informationsfreiheitsgesetz. Gegenstand meines ersten Beratungs- und Kontrollbesuches im Sommer 2015 waren die
90 IFG-Verfahren der DRV Bund aus dem Zeitraum von Anfang 2011 bis Mitte April 2015. Bei umfangreichen
Anfragen sind bei der DRV Bund oftmals verschiedene Fachbereiche einzubeziehen. Im Ergebnis kann es dadurch zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen. Bei der Kontrolle ist mir positiv aufgefallen, dass das Antwort-/Zeit-Verhalten der beteiligten Arbeitseinheiten überwacht worden ist und Stellungnahmen immer zeitnah
eingefordert wurden.
In Einzelfällen kam es allerdings auch zu Fristüberschreitungen:
Ein Journalist bat Anfang 2014 unter Berufung auf das IFG um Auskünfte aus dem Bereich der medizinischen
Rehabilitation. Die letzten der mit Schreiben vom 31. Januar gestellten Fragen wurden jedoch erst am 31. Juli
2014 beantwortet.
Ein anderer Antragsteller hatte am 21. März 2011 um Übermittlung der Büroanschrift eines Gutachters gebeten.
Der Gutachter wurde im Rahmen des erforderlichen Drittbeteiligungsverfahrens erst am 15. September 2011
angeschrieben, der Informationszugang erst am 20. November 2011 gewährt.
Die Ablehnungen sind in der Regel sorgfältig und im Ergebnis überzeugend begründet worden. Lediglich zu
folgenden Fällen habe ich die DRV Bund um Stellungnahme gebeten:
Ein Rentenberater beantragte während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens Informationszugang zu den
„Auslegungsfragen“ zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
die Erstellung der entsprechenden „Prüfhilfen“. Dabei handelt es sich um interne Erläuterungen der DRV. Der
Antrag auf Informationszugang wurde mit der Begründung abgelehnt, die „Auslegungsfragen“ stellten eine
„Abbildung des Meinungsbildungsprozesses“ dar, der mehrfachen Änderungen unterliege. Diese Begründung
vermag nicht zu überzeugen.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll der Informationszugang „für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten
und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“ nur dann abgelehnt werden, „soweit und solange durch die
vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde“. Diese Besorgnis der Erfolgsvereitelung wird aber im Ablehnungsbescheid nicht erläutert und ist wohl auch unbegründet. Der Hinweis, nach Abschluss des behördlichen Beratungsprozesses stünden
die Erläuterungen zu den Auslegungsfragen über die Internetangebote der Rentenversicherungsträger der Öffentlichkeit zur Verfügung, reicht nicht aus. Es fehlt zudem der nach § 4 Absatz 2 IFG vorgesehene Hinweis an
den Antragsteller, dass das Verfahren (zwischenzeitlich) abgeschlossen werden konnte.
Die Gebühren für die Bearbeitung von IFG-Anträgen sind nach § 10 Absatz 2 IFG so festzusetzen, dass der
Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Wie sich meine Mitarbeiter bei der Prüfung davon überzeugen konnten, setzt die DRV Bund diese Vorgabe des
IFG in vorbildlicher Weise um.