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Drittbeteiligten als Anlagen zum Bescheid über die Teilgewährung des Informationszuganges zugeleitet. Die
tabellarische, für die Antragstellerin bestimmte 15-seitige Fassung umfasst 78 Textelemente, zu denen jeweils
der Ausschlusstatbestand benannt und auf die einzelne Information bezogen begründet werden musste, ohne das
jeweils betroffene Geschäftsgeheimnis oder die schutzwürdige personenbezogene Information konkret erkennbar werden zu lassen.
Im Ergebnis wurden bei meinem Beratungs- und Kontrollbesuch keine beanstandungswürdigen Verstöße gegen
das IFG festgestellt. Die Gebührenbemessung war nicht zu beanstanden; das Verbot abschreckender Gebührenfestsetzung (§ 10 Absatz 2 IFG) wurde berücksichtigt. Bei der Durchsicht der Vorgänge ergab sich lediglich
punktueller Optimierungsbedarf.
Meine Empfehlungen hat das DPMA übernommen und zwischenzeitlich umgesetzt. Um die Prozesse bei der
Handhabung von Anträgen zum IFG zu verbessern und die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, hat das DPMA
zudem einen sehr sorgfältig formulierten, instruktiven „Leitfaden zum IFG“ erstellt und hausintern für die Mitarbeiter des DPMA im Intranet eingestellt.
3.2.4
Nofretete und das IFG
Erstmals überprüft wurde die Anwendung des IFG bei der Beauftragten für Kultur und Medien.
Gegenstand dieses Beratungs- und Kontrollbesuches waren die IFG-Verfahren der Jahre 2006 bis Ende 2014.
Bei dieser anlassunabhängigen Querschnittskontrolle werden schwerpunktmäßig die Organisation der Antragsbearbeitung und die Anwendung von Ausschlusstatbeständen untersucht.
Meine Mitarbeiter konnten sich davon überzeugen, dass sich die Bearbeitungsqualität der Anträge im Laufe der
Jahre, insbesondere durch Umstellung auf eine zentrale Bearbeitung, stetig verbessert hat. Die Vorgaben des
IFG werden bei der BKM wirkungsvoll und mit hoher fachlicher Qualität umgesetzt.
Optimierungsbedarf sah ich bei den Informationen zum IFG. Nähere Angaben zum IFG-Koordinierungsreferat
ließen sich nicht über die Suchmaske auf der Homepage finden, sondern erschlossen sich nur über den Organisationsplan. Ich habe daher angeregt, im Kontaktformular der BKM auch auf das IFG und das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Referat hinzuweisen, um den Zugang für die Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern.
Substantielle Verstöße gegen die materiellen Vorgaben des IFG waren die seltene Ausnahme.
Die kulturellen, historischen und mitunter auch politischen Bezüge und Hintergründe der IFG-Anträge waren
mitunter äußerst interessant: Ein Antragsteller begehrte Zugang zu einem Schreiben des damaligen Chefs der
ägyptischen Altertumsverwaltung an den Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und zu dessen Antwortschreiben. Gegenstand des Schriftwechsels war die Forderung der ägyptischen Seite auf Rückgabe der Büste der Nofretete. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, ein Bekanntwerden der beiden Schreiben
könne nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben, da Verstimmungen auf ägyptischer
Seite zu befürchten seien. Bei der Prognose der Nachteilswirkung nach § 3 Nummer 1 lit. a IFG durch die Herausgabe einer Information haben die Behörden des Bundes einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier der gerichtlichen Überprüfbarkeit eines Ablehnungsbescheids enge Grenzen gesetzt
(Urteil vom 29.10.2009, Az. 7 C 22/08, Rdn. 13 ff. (15) - juris, siehe dazu auch 2. TB Nr. 2.1.9).
Die BKM hatte hier das Auswärtige Amt beteiligt, um die voraussichtliche Reaktion der ägyptischen Seite in
Erfahrung zu bringen und eine Beeinträchtigung der diplomatischen Beziehungen frühzeitig zu erkennen.
Nofretete war auch bei einem weiteren Antrag, der ein Gutachten zur Klärung der Reisefähigkeit der berühmten