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3.2
Mehr Licht als Schatten - die Ergebnisse der Kontroll- und Beratungsbesuche im
Berichtszeitraum
Meine Beratungs- und Kontrollbesuche hatten keine Beanstandungen zur Folge; Hinweise und
Verbesserungsvorschläge wurden regelmäßig geprüft und zumeist zeitnah umgesetzt.
Trotz knapper Personalausstattung meiner für das IFG zuständigen Arbeitseinheit konnten im Berichtszeitraum
neun - überwiegend große - Bundesbehörden, darunter sechs Bundesministerien erstmals „vor Ort“ durch zweibzw. dreiköpfige Prüfteams beraten und kontrolliert werden. Entsprechende Besuche bei den übrigen Ressorts
sind für die nächsten Jahre beabsichtigt. In einem Fall behalte ich mir eine Wiederholungsprüfung vor.
3.2.1
Das IFG ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angekommen
Die Vorgaben des IFG werden durch das BMWi in der Regel wirkungsvoll und mit ansprechender inhaltlicher
Qualität umgesetzt.
IFG-Anträge werden dort durch die Fachreferate bearbeitet, die dabei durch das Justiziariat beraten werden. Mit
Blick auf die vom Gesetz vorgesehene zügige Erledigung von IFG-Anträgen sah ich mitunter Optimierungsbedarf. Das Gesetz verpflichtet die Behörden des Bundes, den Antragstellern Informationen unverzüglich herauszugeben. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monates erfolgen, sofern eine Beteiligung (privater) Dritter, deren Belange durch den Antrag berührt sind, nicht erforderlich ist (§ 7 Absatz 5 i. V. m. § 8 Absatz 1 IFG).
Deshalb habe ich vorgeschlagen, die zentrale Überwachung der Bearbeitungsfristen zu stärken.
Der Verfahrensablauf im Übrigen und die Gründlichkeit der Bearbeitung von IFG-Anträgen begegnen keinen
grundsätzlichen Bedenken. Die Anwendung der Ausnahmetatbestände entspricht in der Regel den Vorgaben des
Gesetzes.
Die Anträge auf Informationszugang sollten im Interesse der Bürgerfreundlichkeit auf alle evtl. einschlägigen
Rechtsgrundlagen (IFG, UIG, VIG) hin geprüft werden, auch wenn der - oftmals nicht anwaltlich vertretene Antragsteller selbst nicht alle Anspruchsgrundlagen ausdrücklich anspricht. So hatte z. B. ein MdB wiederholt
erfolglos Informationszugang zu einer Studie zum sog. „Tanktourismus“ beantragt. Diese „Untersuchung von
Möglichkeiten zur Reduzierung von Tanktourismus“ war 2008 von einem Forschungsinstitut für das Ministerium erstellt worden. Damit sollte geklärt werden, inwieweit über eine Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe
der „Tanktourismus“ reduziert und Einnahmeausfälle über Einnahmen aus Autobahnvignetten für PKW kompensiert werden könnten. Die Studie sei damals vom Minister nicht zur Veröffentlichung freigegeben worden.
Der Abgeordnete hatte seine früheren Anträge nur auf das IFG und erst den aktuellen Antrag erstmals auf das
- auch nach meiner Auffassung - „einschlägige“ UIG gestützt.
Die früheren Ablehnungen waren - vor der Entscheidung des BVerwG zur Regierungstätigkeit vom
3. November 2011 - auf den Schutz der politischen Willensbildung bei der Regierungstätigkeit gestützt worden.
Das Fachreferat votierte dafür, den erneuten Antrag mit Blick auf die Bestandskraft der früheren Entscheidungen abzulehnen, konzedierte allerdings, dass nach dem UIG vermutlich ein Anspruch auf Informationszugang
bestehe, da das UIG eine entsprechende Ausnahme für „Regierungshandeln“ nicht enthalte.
Erfreulicherweise konnte dem Antragsteller schließlich doch noch die Kurzfassung des Schlussberichts zugeleitet werden. In einer überarbeiteten Hausverfügung sollte auch die Verpflichtung festgeschrieben werden, alle in
Frage kommenden Anspruchsgrundlagen und nicht nur der vom Antragsteller benannten zu prüfen.
Nach dem Gesetz sind die Behörden verpflichtet, Ablehnungen plausibel zu begründen (VG Berlin, Urteil vom
07.06.2012, Az. 2 K 185/11, Rdn. 28 - juris). Auch wenn die in Anspruch genommenen Ausschlusstatbestände