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Die Mitteilung einer Zustelladresse ist aber erforderlich für die Bearbeitung von IFG-Anträgen, wenn z. B. eine
vollständige oder teilweise Ablehnung rechtlich geboten ist oder Kosten für die Bereitstellung der Information
zu erheben sind. Auch mir gegenüber haben diese Petenten ihr „Incognito“ nicht gelüftet und auch mir zu fast
allen Eingaben und zugehörigen IFG-Anträgen lediglich die E-Mail-Adresse der Internetplattform mitgeteilt.
Nachdem diese die Accounts der entsprechenden Petenten bzw. Antragsteller im Januar 2016 gelöscht hatte,
war eine abschließende Stellungnahme zu diesen Petenteneingaben und zumeist auch ein förmlicher Abschluss
des IFG-Verfahrens zu den bei mir gestellten IFG-Anträgen nicht mehr möglich.
Zu 31 zumeist „unter Klarnamen“ gestellten IFG-Anträgen konnte der Informationszugang im Berichtszeitraum
(ganz oder teilweise) gewährt werden. Lediglich sechs Antragsteller erhielten einen ablehnenden Bescheid.
Im 5. Berichtszeitraum musste ich keine förmliche Beanstandung aussprechen. Wie auch die Ergebnisse meiner
Beratungs- und Kontrollbesuche zeigt dies, dass das IFG durch die Bundesverwaltung in der Regel korrekt angewendet wird.
Abbildung 1 zu Nr. 3.1.1