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verweigern, wenn und soweit jedenfalls die Voraussetzungen einer anderen Zugangsregelung erfüllt sind, auch
wenn diese vom Betroffenen nicht ausdrücklich angesprochen wird.
Im geschilderten Fall hatte der Petent offengelassen, nach welcher Vorschrift er Akteneinsicht begehrt. Hier
hatte er nicht nur das „Jedermannsrecht“ auf Informationszugang nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG, sondern als
Betroffener auch Anspruch auf Auskunft nach § 110 BBG, die auch durch Akteneinsicht gewährt werden kann.
Die sog. „Betroffenenrechte“ als Ausprägungen des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung sind
keine spezialgesetzlichen Regelungen i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG, die den Informationszugang des Betroffenen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausschließen.
Dem Petenten habe ich geraten, sein Anliegen erneut bei der Bundesfinanzdirektion vorzutragen und sich dabei
auch auf meine Stellungnahme zu berufen. Weiter habe ich ihn darauf hingewiesen, dass ihm grundsätzlich die
komplette Einsicht in die bei der Behörde vorliegenden Unterlagen gewährt werden müsse.
Die zuständige Bundesfinanzdirektion hat inzwischen die Akteneinsicht ermöglicht.
2.2.4
Informationszugang an der Nahtstelle von IFG und Archivrecht
Als Spezialgesetz verdrängt das Bundesarchivgesetz das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Archivrechtliche
Schutzfristen gelten jedoch nicht für amtliche Informationen, auf die das IFG anwendbar war, bevor sie als
Archivgut übernommen wurden.
Ein Antragsteller erbat beim Auswärtigen Amt eine Übersicht über die im dortigen Archiv vorhandenen Dokumente, die vor mehr als 60 Jahre erstellt und die ursprünglich als Verschlusssache eingestuft worden waren. Das
Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das IFG sei nur auf noch nicht archivierte Aktenbestände anwendbar; in diesem Fall gingen die Regelungen des Bundesarchivgesetzes (BArchG) vor.
Die Ablehnung des Antrags war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Auswärtigen Amt ist als einziger oberster Bundesbehörde ein gesondertes Archiv zur Aufbewahrung des dort anfallenden Archivguts eingerichtet.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Für den Umgang mit dem dort
vorhandenen Archivgut und für dessen Nutzung gelten die Regelungen des BArchG, das als Spezialregelung
dem IFG vorgeht (§ 1 Absatz 3 IFG). Nach § 5 Absatz 4 BArchG gilt jedoch die generelle archivrechtliche
Schutzfrist von 30 Jahren für den Zugang zu vorhandenem Archivgut dann nicht, wenn es vor der Übergabe an
das Archiv bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat. Der
archivrechtliche Zugangsanspruch wird durch diese „Nachwirkung“ des IFG also modifiziert. Diese „Nachwirkung“ war hier indes nicht eingetreten, da die fraglichen Unterlagen bereits vor Inkrafttreten des IFG Archivgut
geworden waren.
2.3
2.3.1
Open Government/E-Government
GovData - das neue Datenportal für Deutschland
Im Jahr 2015 befand sich das gemeinsame Datenportal von Bund, Ländern und Kommunen auf dem Weg in den
Regelbetrieb.
Am 1. Januar 2015 ging die Verantwortung für das bundesweite Datenportal „GovData“ vom Bund auf die
Freie und Hansestadt Hamburg über. Dort nahm die neue Geschäfts- und Koordinierungsstelle ihre Arbeit auf,
die künftig zusammen mit dem aktuellen technischen Betreiber Fraunhofer FOKUS das Portal betreuen, weiter-