– 44 –
ständen für den Umfang der herauszugebenden Daten ergeben, da im Falle einer im Verhältnis zum gesamten
Aufgabenkatalog lediglich teilweisen Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, auch nur für
diesen Teilbereich der Zugang nach dem IFG eröffnet sein kann.
2.2.2
Wer kann einen Antrag stellen?
Jeder kann gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Antrag auf freien Zugang zu Informationen
stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für anonyme Antragstellung und Antragstellung unter Pseudonym.
In der Regel geben Antragsteller ihren Namen, ihre persönliche E-Mail-Adresse und Postanschrift an. Aber was
ist, wenn jemand einen Antrag unter Pseudonym stellen möchte? Auf diese Frage stieß ich im Rahmen gleich
mehrerer Vermittlungsverfahren.
Die jeweils betroffenen Behörden hatten die Antragsteller unter Hinweis auf die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens um die Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift und damit auch um
Mitteilung des „Klarnamens“ gebeten. Die Antragsteller hatten dies abgelehnt und sich an mich gewandt.
Für einen Antrag auf Zugang zu Informationen sieht das IFG keine besonderen Anforderungen oder Formerfordernisse vor.
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich nichtförmlich. Auch der IFG-Antrag kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch (§ 10 VwVfG) oder elektronisch (§ 3a VwVfG) gestellt werden. Die positive wie negative Entscheidung über die Gewährung des beantragten Informationszugangs erfolgt durch Verwaltungsakt. Dieser wird
mit der Bekanntgabe wirksam (§ 43 Absatz 1 VwVfG).
Kasten zu Nr. 2.2.2
§ 43 Abs. 1 VwVfG
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird,
in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
Einfache Auskünfte kann die Behörde auch unmittelbar telefonisch oder per E-Mail erteilen (vgl. amtliche Begründung zu § 7 Absatz 3 IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 15). Der Informationszugang wird hier regelmäßig zu erteilen sein, auch wenn der Antragsteller seine Identität nicht preisgibt.
Nach Auffassung des Gesetzgebers sind einfache Auskünfte vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand. Hierzu werden regelmäßig aber neben mündlichen auch einfache schriftliche Auskünfte zählen. Ob
eine Auskunft einfach ist, ist Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist der notwendige Verwaltungsaufwand, nicht
der - im Ergebnis nach intensiver Recherche mitunter gleichwohl überschaubare - Umfang der Auskunft.
Für die Erteilung einfacher Auskünfte sind die Identität des Antragstellers, also der „Klarname“ und die Mitteilung einer zustellungstauglichen Adresse unerheblich. Auch die Fragen, ob und an welche E-Mail-Adresse
übermittelt werden darf, stellt sich hier nicht.