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In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der
Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels
oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen
oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn
der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte
oder Höchstmengen überschritten wurden oder
2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer
Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die
Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.
2.2

Querschnittsthemen

Viele, aber nicht alle Rechtsfragen sind bereits Gegenstand abschließender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen, wie die folgenden Beiträge zeigen.
2.2.1

Die Kammern und das IFG

Ob das Informationsfreiheitsgesetz auf die berufsständischen Kammern anzuwenden ist, steht noch im Streit.
Ein Antragsteller begehrte bei mehreren berufsständischen Kammern Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Einige der betroffenen Kammern lehnten den Zugang ab, weil sie nicht dem
IFG unterlägen. Begründet wurde dies damit, dass die Kammern keine Behörden seien. Zudem würde keine
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit gegenüber Nichtmitgliedern ausgeübt. Die Finanzierung erfolge ohne
Verwendung öffentlicher Mittel, so dass man sich ausschließlich auf dem Gebiet der Selbstverwaltung bewege.
Der Antragsteller bat mich deshalb um Unterstützung.
Im Rahmen des anschließenden Vermittlungsverfahrens habe ich den Kammern meine Rechtsauffassung erläutert: Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes organisierten berufsständischen Kammern unterliegen dem weit gefassten Kreis der informationspflichtigen Stellen nach § 1 Absatz 1 IFG.
Die Frage ist ferner auch Gegenstand eines Klageverfahrens beim VG Berlin.
Nach dem auch für das IFG maßgeblichen sogenannten funktionalen Behördenbegriff - wonach Behörde jede
Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt - handelt es sich auch bei den Kammern um
Behörden. Denn eine der wesentlichen Aufgaben der berufsständischen Kammern ist es vielfach, darüber zu
entscheiden, wer den Beruf auf dem Gebiet der für das jeweilige Fach eingerichteten Kammer ausüben darf.
Ebenso verhält es sich bei der Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf der Zulassung. Diese Entscheidungen über die Berufszulassung bzw. deren Rücknahme oder Widerruf, stellen für die Betroffenen bedeutende
Rechtsakte dar, die im Wege des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns (etwa durch Aushändigung einer
Urkunde) vollzogen werden. Bei der Frage, wer nach dem IFG auskunftsverpflichtet ist, kommt es auch nicht
auf die Art der Finanzierung an. Das IFG knüpft die Rechtspflicht zur Zugangsgewährung ausschließlich daran,
dass es um amtliche Informationen einer Bundesbehörde oder eines sonstigen Bundesorganes oder einer sonstigen Bundeseinrichtung geht, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Da dies wie ausgeführt
der Fall ist, besteht auch die grundsätzliche Zugangsverpflichtung. Eine Einschränkung kann sich unter Um-

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