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In meiner vom BVerfG erbetenen Stellungnahme habe ich in Übereinstimmung mit meinen Kolleginnen und
Kollegen aus den Ländern darauf hingewiesen, dass auch ich wegen fehlender Bestimmtheit und mit Blick auf
die fehlende Löschungsregelung diese Norm für verfassungswidrig halte, weil sie gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt. Ferner halte ich die Eingriffsschwelle für diese öffentliche Anprangerung bei
Bagatellverstößen für zu niedrig und die Regelung daher für unverhältnismäßig.
Nach meiner von meinen Länderkollegen geteilten Auffassung ist Information der Öffentlichkeit im Bereich der
Lebens- und Futtermittelsicherheit eine wichtige staatliche Schutzaufgabe, die durch eine rechtskonforme und
effektive Gesamtkonzeption gewährleistet werden sollte, um die notwendige Transparenz im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Hierzu hat die 26. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten unter dem Titel „Verbraucher durch mehr Transparenz im Lebensmittelbereich schützen
- Veröffentlichungspflichten für Hygieneverstöße jetzt nachbessern!“ am 27. Juni 2013 auch eine entsprechende
Entschließung verabschiedet (abrufbar unter www.informationsfreiheit.bund.de).
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht war bei Redaktionsschluss noch nicht anberaumt. Über den Fortgang werde ich in meinem nächsten Tätigkeitsbericht berichten.
Kasten zu Nr. 2.1.16
§ 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) - Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies
zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten
Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für
die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die
dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für
die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben
werden kann,
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr
gelangt ist,
4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in
nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.