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Kasten a zu Nr. 2.1.15
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015, OVG 12 B 22.14, - juris
Rdn. 22: „(...) Nicht jeder Behördenmitarbeiter oder Amtsträger ist schon wegen der Eigenschaft als Beschäftigter auch Bearbeiter im Sinne der Vorschrift. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird
eine derartig weite Interpretation des Bearbeiterbegriffs in § 5 Abs. 4 IFG weder dem Wortlaut noch Sinn und
Zweck oder der Systematik des Gesetzes gerecht. Nach der Wortbedeutung ist Bearbeiter nur, wer etwas, d. h.
einen bestimmten Vorgang, bearbeitet hat. (...) Die Ausnahme zielt ersichtlich darauf, den Informationszugang
zu Sachinformationen aus Vorgängen bei Erkennbarkeit des Bearbeiters von der Erforderlichkeit einer Interessenabwägung oder dessen Einwilligung unabhängig zu machen und damit den sonst mit Schwärzungen verbundenen Aufwand in der Regel zu vermeiden. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf den Zusammenhang
der Daten mit der dienstlichen Tätigkeit und der amtlichen Funktion (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14). Systematisch spricht gegen einen über den engen Bearbeiterbegriff hinausgehenden Ausschluss des Schutzes personenbezogener Daten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 IFG handelt, deren Gehalt sich insbesondere nicht mit der Regelung in § 11 Abs. 2 IFG in Einklang bringen lässt, wenn dort nur Organisationspläne,
die keine personenbezogenen Daten (der Mitarbeiter) enthalten, der Veröffentlichungspflicht unterworfen werden. Diese Einschränkung wäre nicht notwendig, wenn der Begriff des Bearbeiters alle Sachbearbeiter ohne
Rücksicht auf ihre Beteiligung an einem konkreten Vorgang erfassen würde.“
Rdn. 23: „(...) Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind vielmehr nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. (...)“
In dem von ihm entschiedenen Fall hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem weiteren Schritt geprüft, ob das
(öffentliche) Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Ausschluss des
Informationszuganges überwiegt. Dies hat das OVG verneint, da es der Klägerin nicht um die Kontrolle staatlichen Handelns ginge, sie vielmehr ein überwiegend privatnütziges Interesse verfolge, das sich „gegenüber dem
regelmäßig als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von
Behördenmitarbeitern nicht durchzusetzen vermag“ (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdn. 25).
Das OVG Berlin-Brandenburg musste sich daher nicht mit Ausschlusstatbeständen wie insbesondere dem § 3
Nummer 2 IFG befassen, der die öffentliche Sicherheit und damit neben Individualrechtsgütern wie z. B. der
Unversehrtheit von Gesundheit und Freiheit auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt.
Diese Ausnahme stand im Zentrum der Überlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der mit seinem Urteil vom 5. August 2015, 5 BV 15.160 - juris (BayVGH) mit anderer Begründung zum selben (klageabweisenden) Ergebnis wie das OVG Berlin-Brandenburg kam.
Der Bayerische VGH hatte hier bereits Zweifel an der Eigenschaft der Telefonliste als „amtliche Information“
i. S. d. IFG. Weiter seien wegen nicht nur fernliegender Befürchtungen nachteilige Auswirkungen auf beide
Schutzgüter des § 3 Nummer 2 IFG hinreichend wahrscheinlich.