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Kasten zu Nr. 2.1.14
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015, 12 B 21.13, Rdn. 21 - juris
„Dem Petitum des Klägers, die bereichsspezifisch geltende Verschwiegenheitspflicht einzuschränken, weil alle
Gesellschafter der Beigeladenen (also der Flughafengesellschaft) dem Anwendungsbereich von Informationsfreiheitsgesetzen unterliegen und dem Transparenzgedanken, der diesen Vorschriften zugrunde liegt, verpflichtet sind, liegt eine zirkelschlüssige Argumentation zugrunde. Denn die gesetzlichen Zwecke des hier einschlägigen IFG finden dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber angeordnet hat, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht. (...)“
In der Berufungsinstanz versuchte der Kläger, sein Begehren auch auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch
zu stützen. Da dieser jedoch grundsätzlich nicht auf Akteneinsicht gerichtet ist und damit keine Überlassung
von Kopien verlangt werden kann, wurde die Berufung zurückgewiesen.
2.1.15 Informationszugang zu den Telefonlisten von Jobcentern?
Die Frage, ob Jobcenter die Telefonverzeichnisse ihrer Beschäftigten öffentlich machen müssen, ist auch in der
Rechtsprechung umstritten.
Bereits im letzten Berichtszeitraum war ich mit Eingaben mehrerer Petenten befasst, die erfolglos die Übermittlung von Telefonlisten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern (JC) beantragt hatten. Nachdem das
Verwaltungsgericht Leipzig einer Klage auf Zugang zu der Telefonliste des dortigen Jobcenters stattgegeben
hatte (4. TB Nr. 5.7.3) und weitere Verwaltungsgerichte teils im Sinne der Kläger, teils im Sinne der beklagten
Jobcenter entschieden haben, liegen inzwischen die ersten drei Entscheidungen der Berufungsinstanz vor. Es
bleibt spannend, da das OVG Berlin-Brandenburg auf der einen und das OVG Nordrhein-Westfalen und der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf der anderen Seite den Informationszugang mit unterschiedlichen Begründungen zwar im Ergebnis ablehnen, das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht über die zugelassenen
Revisionen entschieden hat.
§ 5 Absatz 4 IFG lockert den Schutz personenbezogener Daten wie Namen, Titel und dienstliche Telefonnummern von „Bearbeitern“, soweit diese Daten „Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist“. Für den Zugang zu diesen Daten bedarf es keiner Einwilligung der Betroffenen und
auch keiner Abwägung des Informationszugangsinteresses mit dem Recht der Mitarbeiter auf informationelle
Selbstbestimmung, wie für den Regelfall in § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG vorgesehen. Mit § 5 Absatz 4 IFG hat der
Gesetzgeber bereits selbst eine abschließende Abwägung vorgenommen. Der Informationszugang zu diesen
Daten ist i. d. R. eröffnet und nur dann auszuschließen, wenn ein Ausnahmetatbestand der §§ 3, 4 und 6 IFG
vorliegt.
„Dreh- und Angelpunkt“ nicht nur des Verfahrens vor dem VG Leipzig ist somit der Begriff des „Bearbeiters“
in § 5 Absatz 4 IFG. Ist jeder Behördenmitarbeiter „Bearbeiter“ im Sinne dieser Vorschrift oder nur der, der an
einem bestimmten Vorgang mitgewirkt hat und dieser Vorgang Gegenstand eines IFG-Antrages ist bzw. werden
kann?
Das VG Leipzig sah als „Bearbeiter“ i. S. d. § 5 Absatz 4 IFG nicht nur den - im Kontext eines konkreten Verwaltungsvorganges tätigen, im erkennbar angesprochenen Einzelfall zuständigen - Mitarbeiter, sondern darüber
hinausgehend und losgelöst von konkreten Verwaltungsvorgängen alle Mitarbeiter mit Außenkontakt.
Meine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine solche weite Auslegung des Bearbeiterbegriffes werden
vom OVG Berlin-Brandenburg geteilt: