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2.1.11 Wer ist informationspflichtige Stelle?
Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist grundsätzlich zur Gewährung des Informationszuganges
verpflichtet.
Der GBA ist eine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts, in der die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zusammenarbeiten (§ 91 SGB V). Er erlässt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen medizinischen Versorgung
(§ 91 Absatz 6 SGB V). Wie das OVG NRW jetzt klargestellt hat, unterliegt der GBA bei Wahrnehmung dieser
durch öffentliches Recht des Bundes übertragenen Aufgabe durch seine Unterausschüsse dem IFG und ist daher
grundsätzlich zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet, sofern und soweit keine Ausnahmetatbestände greifen.
Diese Verpflichtung besteht auch mit Blick auf die Entscheidungen des Unterausschusses Arzneimittel. Dieser
bereitet u. a. Entscheidungen des Plenums als Beschlussorgan des GBA über sog. Therapiehinweise zur Arzneimittelauswahl vor. Damit soll eine wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln sichergestellt werden.
Diese Therapiehinweise werden in die Anlage der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen und sind damit Bestandteil der Richtlinie.
Eine Antragstellerin beantragte 2007 Informationszugang zu Namen, Titel, akademischem Grad und Funktionsbezeichnung von Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel und der Gutachter, Sachverständigen und
sonstigen Personen, die im Verfahren zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie Stellungnahmen zu einem bestimmten Medikament abgegeben hatten, ferner zur Auftragserteilung an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und zur Evaluation des IQWiG-Berichtes durch den GBA, zu den
Sitzungsprotokollen aller „einschlägigen“ Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, den Voten der Patientenvertreter und zu den tragenden Gründen der beabsichtigten Entscheidung.
Der GBA lehnte den Antrag schon deswegen ab, weil er keine Behörde i. S. d. § 1 Absatz 1 IFG sei und auch
keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehme, sondern normsetzend tätig sei. Im Übrigen seien
die begehrten Informationen einschließlich personenbezogener Daten gem. § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 3
Nummer 4 IFG i. V. m. der Geschäftsordnung vom Informationszugang ausgenommen.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage war in erster Instanz teilweise erfolgreich. Die Berufung
blieb erfolglos:
Das OVG NRW hielt das IFG für anwendbar. Da dem Informationsfreiheitsgesetz ein eigenständiger Verwaltungs- und Behördenbegriff zugrunde liege, sei es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte GBA als ein Träger
mittelbarer Staatsverwaltung oder - wie er selbst meine - „als außerhalb der mittelbaren Staatsverwaltung agierendes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung“ einzuordnen sei.
Maßgebend sei insoweit allein, dass der Beklagte gemessen an den Vorgaben des § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2
IFG eine informationspflichtige Stelle sei (OVG NRW, Urteil vom 15.01.2014, Az. 8 A 467/11, Rdn. 58 ff.
- juris). Die Tätigkeit des Unterausschusses Arzneimittel bei der Erarbeitung von Therapiehinweisen sei nicht
deshalb aus dem Anwendungsbereich des IFG ausgenommen, weil es sich - jedenfalls nach Auffassung des
GBA - bei den Richtlinien um untergesetzliche Rechtsnormen handele.
Das OVG konnte offen lassen, ob die Richtlinien als untergesetzliche Rechtsnormen, als Verwaltungsakte in
Form der Allgemeinverfügung oder als eigenständiges Rechtsinstitut einzuordnen seien.

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