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Das OVG Berlin-Brandenburg hat nun am 6. November 2014 einen ähnlich gelagerten Fall entschieden. Hier
ging es um zahlreiche Dokumente des BND, des BfV und anderer Stellen zur „Rote(n) Armee Fraktion“
- RAF - im Zusammenhang mit den Terroranschlägen während des sog. Deutschen Herbstes. Diese Dokumente
hatte das Bundeskanzleramt im Rahmen der Fachaufsicht über den BND und wegen seiner nachrichtendienstlichen Koordinierungsfunktion erhalten.
Das Bundeskanzleramt hatte die Unterlagen sukzessive gesichtet, teilweise Informationszugang gewährt und im
Ergebnis den Zugang zu 421 Dokumenten aus dem Bereich des BND und des BfV abgelehnt.
Das Oberverwaltungsgericht neigte zwar dazu, eine Verfügungsbefugnis anzunehmen, vertiefte diese Fragestellung jedoch nicht, sondern sah die Ablehnung des Informationszuganges letztlich durch § 3 Nummer 8 IFG als
gerechtfertigt an (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. OVG 12 B 14.13, Rdn. 26 ff. - juris).
Kasten b zu Nr. 2.1.10
§ 3 Nr. 8 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes,
soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Wie schon das VG Berlin interpretiert auch das OVG Berlin-Brandenburg § 3 Nummer 8 IFG nicht nur als Bereichsausnahme und damit Freistellung der Nachrichtendienste von der Pflicht zur Gewährung des Informationszuganges, sondern - mit Blick auf andere Behörden - als speziellen Ausnahmetatbestand, der auch andere
Behörden zur Ablehnung des Informationszuganges berechtigt, sofern und soweit sie aus dem Bereich der
Dienste stammende Informationen besitzen.
Kasten c zu Nr. 2.1.10
Auszug aus der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. November 2014, Rdn. 29
„Die abweichende enge Auslegung des Klägers, nach der die Bereichsausnahme nur gegenüber den ausdrücklich genannten Behörden gelten soll, führt zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch. Denn die Aufgabe
der Nachrichtendienste liegt in der Beschaffung von Informationen, ohne deren Weitergabe und Austausch eine
effiziente exekutive Wahrnehmung des Staatsschutzes nach innen und außen nicht möglich ist. Könnten diese
Informationen bei jeder Behörde, an die sie weitergegeben werden, nach dem IFG abgerufen werden, würde der
auch nach Auffassung des Klägers gegenüber den von § 3 Nr. 8 IFG erfassten Stellen zu respektierende umfassende Geheimhaltungsbedarf relativiert und informationsbezogen auf die gemäß § 3 Nrn. 1, 2, 4 und 7 IFG bestehenden Ausschlussgründe beschränkt. Das steht im Widerspruch zu der mit der Bereichsausnahme bezweckten umfassenden Regelung. (...) Der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegte Sinn und Zweck der Bereichsausnahme steht einer Informationsherausgabe daher auch dann entgegen, wenn die geheim zu haltenden
Informationen auch anderen Behörden übermittelt worden sind und demnach an mehreren Stellen vorliegen. Die
hier in Rede stehenden Informationen sind unabhängig von der Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, und
deren Verfügungsbefugnis allein deshalb geheimhaltungsbedürftig, weil sie aus dem Bereich der Nachrichtendienste oder einer der einschlägigen Sicherheitsbehörden stammen.“