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2.1.9
Zugang zu und Weiterverwendung von Informationen sind zweierlei
Auch nach der Novellierung des IWG fehlt eine klare Abgrenzung zum IFG.
Das IFG des Bundes regelt den Zugang zu Verwaltungsinformationen des Bundes, sofern keine vorrangige
spezialgesetzliche Regelung des Bundesrechtes greift. Es enthält aber keine ausdrücklichen Regeln für die anschließende Verwendung dieser Informationen durch den Empfänger. Das IWG enthält dagegen Regelungen zur
„Weiterverwendung“ von Verwaltungsinformationen und transformiert gemeinschaftsrechtliche Vorgaben der
PSI-Richtlinie in das nationale deutsche Recht, das die EU-weit gleichen Standards der Richtlinie für die Weiterverwendung auch in Deutschland sicherstellen soll.
In meinem 4. TB hatte ich über die Novellierung der PSI-Richtlinie berichtet, die mit der Verkündung der (Änderungs-)Richtlinie am 27. Juni 2013 abgeschlossen war (4. TB Nr. 2.2.3). Inzwischen ist auch die zur Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderliche Änderung des IWG erfolgt (Artikel 1 G vom
08.07.2015, BGBl. I 1162).
An der „Nahtstelle“ zwischen dem IFG als rein nationaler Regelung des Informationszugangs und dem IWG als
Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Informationsweiterverwendung waren bereits vor der Novellierung der PSI-Richtlinie und des IWG Rechtsfragen zu klären, die sich auch nach der Novellierung noch
stellen bzw. stellten.
Das IWG trifft Regelungen zur Weiterverwendung von amtlichen Informationen. Weiterverwendung war in der
bisherigen Formulierung des IWG „jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar“ (§ 2 Nummer 3 IWG in der ursprünglichen Fassung vom 13. Dezember 2006, BGBl. I 2913).
In der nach Änderung der PSI-Richtlinie novellierten Fassung des IWG vom 08.07.2015 wird der Begriff der
„Weiterverwendung“ klarstellend modifiziert, da nunmehr als Weiterverwendung jede Nutzung „für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht“ definiert
wird. Die „intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens“
stellen jedoch auch weiterhin keine Weiterverwendung dar und unterliegen damit nach wie vor nicht dem IWG,
das z. B. in § 4 Vorgaben für Nutzungsbestimmungen oder in § 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung enthält.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Berichtszeitraum über einen Fall an der
Grenzlinie von IWG und IFG entschieden (OVG NRW, Urteil vom 15.04.2014, Az. 8 A 1129/11, - juris):
Der Kläger begehrte Überlassung von Qualitätsberichten, die die Krankenhäuser nach Maßgabe des § 137
SGB V im PDF-Format erstellen. Bis Oktober 2012 lagen die Berichte sowohl im PDF- als auch im
XML-Format vor. Beide Versionen enthielten Informationen, die in der jeweils anderen Version nicht enthalten
waren. Allerdings wurde nur die PDF-Version allgemein zugänglich im Internet veröffentlicht. Die begehrte
Fassung im XML-Format stellte der Beklagte seit Juni 2008 nur gegen Anerkennung seiner Nutzungsbedingungen zur Weiterverwendung zur Verfügung. Die Anwendung des IWG hing hier nach dessen Wortlaut davon ab,
ob die Nutzung von Informationen für die Entwicklung einer Internetsuchmaschine „über die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe hinausging und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet“ war (§ 2 Nummer 3
IWG a. F., der hier noch anzuwenden war).
Das OVG hat dies bejaht und die Vorfrage eines evtl. vom IFG gewährten „Formatwahlrechtes“ nicht thematisiert. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handele,
und nahm auch eine auf die Erzielung von Entgelt gerichtete Nutzung an: