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te daher die Annahme zur Entscheidung ab (a. a. O., Rdn. 16), weil die Existenz der fraglichen Informationen
Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei - unabhängig von seiner rechtlichen Herleitung.
2.1.7

Presserechtlicher Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Ein genereller Ausschluss des presserechtlichen Informationszuganges zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
der staatlichen Liegenschaftsverwaltung ist mit der verfassungsunmittelbaren Gewährleistung dieses Anspruchs
durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG nicht zu vereinen.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch war 2015 gleich zweimal Gegenstand höchstrichterlicher Überlegungen: Bevor das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 offen gelassen hatte,
ob Auskunftsverpflichtungen von Bundesbehörden nur durch eine bundesgesetzliche Regelung geschaffen werden können und ob sich ein solcher Anspruch jedenfalls bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung unmittelbar
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG ableiten lässt (siehe oben Nr. 2.1.6), hatte der 6. (Presse-)Senat des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 25. März 2015 seine Auffassung zu diesen Fragen noch einmal bekräftigt.
Gegenstand dieser Entscheidung war der presserechtliche Informationszugang zu einem Mietvertrag, den die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und das Land Berlin als Eigentümer von Teilflächen auf dem
Gelände des ehemaligen Flughafens Tempelhof mit einem Unternehmen abgeschlossen hatten, das dort Modemessen veranstalten wollte.
Die Verwertungs- und Vermarktungsaufgabe der BImA ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 1
BImAG. Die BImA soll eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vornehmen und nicht (betriebs-) notwendiges Vermögen wirtschaftlich veräußern (§ 1 Absatz 1 Satz 5 BImAG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. März 2015 zunächst noch einmal die hohe
Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie betont, zugleich aber ein nachvollziehbares fiskalisches Interesse anerkannt, vertragliche Regelungen oder jedenfalls bestimmte Teile solcher
Verträge zur Verwertung von Bundesimmobilien vertraulich zu behandeln:
Kasten zu Nr. 2.1.7
BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, 6 C 12/14, NVwZ 2015, S. 1388 ff. (1391, Rdn. 34)
„Die Vertraulichkeitserwartung wird vielfach den Markterwartungen entsprechen, deren Erfüllung gefordert
sein kann, um die eigene Marktakzeptanz zu erhalten. Insbesondere kann dies insoweit der Fall sein, als Vereinbarungsinhalte betroffen sind, die für den Vereinbarungspartner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.
(...) Vertragsinhalte können, sofern ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition der Liegenschaftsverwaltung
nachteilig zu beeinflussen geeignet ist, auch für diese selbst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen.“
Es sieht deshalb den Gesetzgeber hier in der Pflicht, „für den Bereich der Liegenschaftsverwaltung Auskunftsvorschriften vorzusehen, die es in Bezug auf abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen zulassen, das Informationsinteresse der Presse mit gegenläufigen fiskalischen Interessen sowie mit gegenläufigen Interessen an der
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anhand der jeweiligen Einzelfallumstände abzuwägen“
(BVerwG, a. a. O., Rdn. 37).
Solange der Gesetzgeber diese Abwägung nicht in einer gesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruches gegen Bundesbehörden vorgenommen hat, ist sie Aufgabe der Verwaltung und - im Streitfal-

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