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schlussgrund (der Nummer 1 Buchstabe d) kann demnach jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nur nachrangig in Betracht gezogen werden.“ (BVerwG, a. a. O., Rdn. 34).
Die Auslegung des § 3 Nummer 4 IFG mit seinen „gemeinschaftsrechtlichen Wurzeln“ war nicht Gegenstand
der Revision und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung deshalb (noch) nicht erörtert.
2.1.6
Auskunftsansprüche von Journalisten gegen Bundesbehörden
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen, in dem dieses eine Verpflichtung von Bundesbehörden,
Presseauskünfte nach Landesrecht zu erteilen, abgelehnt, jedoch einen verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (Pressefreiheit) anerkannt hatte.
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) hatte die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2013 insofern begrüßt, als damit der Auskunftsanspruch
von Journalisten grundrechtlich abgeleitet und gesichert wird (siehe dazu 4. TB, Nr. 3.1.1; Entschließung der
IFK vom 27. Juni 2013).
Allerdings hat die IFK hierbei auch die Gefahr eines unscharfen, beliebig interpretierbaren Minimalstandards
mit unklaren Grenzen und Beschränkungsmöglichkeiten gesehen. Eine detaillierte bundesgesetzliche Regelung
hierfür steht weiterhin aus, nachdem der „Entwurf eines Gesetzes zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden
gegenüber der Presse (Presseauskunftsgesetz)“ der SPD-Fraktion im Plenum des Deutschen Bundestages keine
Mehrheit fand.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde. Diese
blieb erfolglos, da nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes „jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung
von Grundrechten nicht ersichtlich“ sei (Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senates vom
27.07.2015, 1 BvR 1452/13, Rdn. 11).
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei offen gelassen, ob Auskunftspflichten von Bundesbehörden gegenüber
der Presse nur durch Bundesgesetz geregelt werden können. Offen bleiben könne ferner, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden könne und wie weit dieser reiche.
Kasten zu Nr. 2.1.6
BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015, 1 BvR 1452/13, Rdn. 12 - juris
„Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den
Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der - untereinander
im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf einer Abwägung zielenden (...) - Auskunftsansprüche der Landespressegesetze, deren materielle Verfassungsmäßigkeit auch der Beschwerdeführer nicht in Betrachtung zieht, nicht zurückbleibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Fachgerichte einen solchen Auskunftsanspruch auf andere
fachrechtliche Bestimmungen, auf eine Analogie zu den bisher als maßgeblich angesehenen landespresserechtlichen Auskunftsansprüchen oder auf einen - direkt oder indirekt aus der Verfassung hergeleiteten - neu geschaffenen richterrechtlichen Auskunftsanspruch stützen.“
Da im vorliegenden Fall der Auskunftsanspruch auf Informationen gerichtet war, über die die betroffene Behörde selbst noch nicht verfügte, sondern zu einem wesentlichen Teil erst noch von der Unabhängigen Historikerkommission erarbeiten lassen wollte, sah das Gericht im Ergebnis keine Verletzung von Grundrechten und lehn-