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noch Anlage 10b
§ 26 Übergangsbestimmungen
(1) Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach Maßgabe von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig vorliegen. Informationen, die bereits bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen, sollen soweit möglich auf der
Transparenz-Plattform bereitgestellt werden.
(2) Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform für die obersten
Landesbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Für die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen
transparenzpflichtigen Stellen soll die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährleistet werden. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der Bestimmungen des Satzes 1.
(3) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen
des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, oder des Landesumweltinformationsgesetzes
vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7), gestellt worden sind, ist nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu entscheiden.
(4) Bis zum Inkrafttreten eines Besonderen Gebührenverzeichnisses zur Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten (§ 24) richtet sich die Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem
Allgemeinen Gebührenverzeichnis vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen ist § 10 des Landesumweltinformationsgesetzes vom
19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform weiter anzuwenden.
§ 27 Änderung des Landesarchivgesetzes
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS 224-10, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Landesinformationsfreiheitsgesetz“ durch die Worte
„Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 28 Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1.

§ 85 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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