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noch Anlage 10b
Regel von einer Betroffenheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als
geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die transparenzpflichtige
Stelle es verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass eine Verletzung geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(3) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit
der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen gemäß den
§§ 14 bis 16 zu beachten sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 13 personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen
Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten beschränkt und der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang
mitgewirkt haben.
(5) Umweltinformationen, die private Dritte einer transparenzpflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige
Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(6) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen abgelehnt werden.
(7) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17 Abwägung
Im Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 15 und 16 vorzunehmenden Abwägung
sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der
in § 1 genannten Zwecke zu berücksichtigen.
Teil 5
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
§ 18 Förderung durch die Landesregierung
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die Transparenzpflicht in einer
dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.