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noch Anlage 10b
11. der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht
abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht,
12. der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(2) Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
Nr. 1, soweit die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem
Land hätte, oder Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 7 genannten Gründe abgelehnt werden. Im Übrigen kann der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der
Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 6 abgelehnt werden.
§ 15 Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn
1.

es sich um interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer
unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende Sitzungsprotokolle handelt, soweit und solange durch die
vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher
Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt
würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme;

2.

die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von
transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 hätte.

(2) Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit
der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen abgelehnt werden.
§ 16 Entgegenstehende andere Belange
(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit
1.

Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden,

2.

durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden,

3.

Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen,

es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle
durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt.
(2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die transparenzpflichtige Stelle hat in der

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