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noch Anlage 10b
2.

bei Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der
transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information nicht möglich ist.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür spätestens bis
zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu informieren. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen
zu erfolgen und ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine
schriftliche oder elektronische Begründung nur erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies ausdrücklich verlangt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich
gemacht werden kann. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material
vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei
welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist
auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19)
anzurufen, hinzuweisen.
(5) Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von
Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 13 Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang
berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Satz 1
gilt nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 7 Abs. 1
Nr. 14 ist hinzuweisen.
(2) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder eines Dritten abhängig, gilt
diese als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle
vorliegt.
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 11 Abs. 1 ergeht schriftlich und ist auch der oder dem Dritten
bekannt zu geben; § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn
die Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet
wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

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