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noch Anlage 10b
(5) Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen Internetauftritt verfügen, haben sie auf der
Einstiegswebsite ausdrücklich auf dieses Gesetz, auf den danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang
und auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19) hinzuweisen. Satz 1
gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen.
§ 9 Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
2.
soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben, durch das Führen und
Veröffentlichen von
a)
Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen und
b)
Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen.
Soweit möglich hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung einer oder eines
Beauftragten fördern; soweit möglich, soll diese Aufgabe den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen
werden. § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen; diese können geeignete
Unterstützungsmaßnahmen vorsehen.
(3) Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.
§ 10 Nutzung
(1) Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu ermöglichen. Er soll auch in
Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet werden.
(2) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei, soweit nicht Rechte Dritter
dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von
Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist.
(3) Schränkt eine transparenzpflichtige Stelle die Nutzung von Informationen ein, soll sie dies vor der Veröffentlichung der Informationen gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19)
anzeigen.