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noch Anlage 10b
6.
zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in
der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 5
Abs. 3 Nr. 1.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich
sind oder gefunden werden können. Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder
der Umwelt haben die transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und
die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt
unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere
transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen. Die
Anforderungen an die Verbreitung von Umweltinformationen können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu
finden sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 5 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(3) Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht, sollen
auch auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Organisationspläne und des
Absatzes 2 nicht für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die von diesen mit öffentlichen Aufgaben
betrauten transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese können die bei ihnen im Übrigen vorhandenen Informationen gemäß Absatz 1 zur Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.
(5) Transparenzpflichtige Stellen, die nach diesem Gesetz nicht zur Veröffentlichung von Informationen nach
Absatz 1 verpflichtet sind, können die bei ihnen vorhandenen Informationen auf der Transparenz-Plattform
bereitstellen.
§ 8 Anforderungen an die Veröffentlichung
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt
und Daten so vollständig wie möglich dokumentiert werden.
(2) Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
(3) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der
transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und
wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie in
einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
(4) Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.